§ 1 K-DLG

K-DLG - Kärntner Dienstleistungsgesetz - K-DLG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

§

1                Anwendungsbereich

§

2                Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt
Einheitlicher Ansprechpartner

§

3                Einrichtung und Verfahren

§

4                Informationspflichten des Einheitlichen Ansprechpartners

§

5                Unterstützung

§

6                Informationspflichten der Behörde

§

7                Elektronisches Verfahren

§

8                Vorlage von Dokumenten

3. Abschnitt
Genehmigungen

§

9                Genehmigungsverfahren

§

10             Empfangsbestätigung

4. Abschnitt
Verwaltungszusammenarbeit

§

11             Zuständigkeiten

§

12             Verbindungsstelle

§

13             Grundsätze

§

14             Verwaltungszusammenarbeit hinsichtlich in Kärnten niedergelassener
               Dienstleistungserbringer

§

15             Verwaltungszusammenarbeit hinsichtlich in anderen EWR-Staaten     niedergelassener Dienstleistungserbringer

§

16             Verwaltungszusammenarbeit bei Ausnahmen im Einzelfall

§

17             Vorwarnungsmechanismus

5. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§

18             Verweisungen

§

19             Umsetzungshinweis

§

20             Inkrafttreten

 

1. Abschnitt
Allgemeines

§ 1
Anwendungsbereich

 

(1) Dieses Gesetz gilt für Dienstleistungen im Sinne der Dienstleistungsrichtlinie, die im Land Kärnten von einem in einem EWR-Staat niedergelassenen Dienstleistungserbringer angeboten werden oder angeboten werden sollen, soweit diese Dienstleistungen Angelegenheiten betreffen, die in Gesetzgebung Landessache sind.

(1a) Abweichend von den Abs. 2 und 3 sind die Bestimmungen des 1. und 2. Abschnitts sowie der §§ 10 und 12 dieses Gesetzes weiters auf landesgesetzlich geregelte reglementierte Berufe und auf Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft anzuwenden, die als Selbständige oder abhängig Beschäftigte, einschließlich der Angehörigen der freien Berufe, einen landesgesetzlich geregelten Beruf ausüben wollen und die hiefür erforderliche Berufsqualifikation in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizer Eidgenossenschaft erworben haben.

(2) Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes werden andere landesgesetzliche Regelungen, die auf Unionsrecht beruhen und

a)

spezifische Aspekte der Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistung in bestimmten Berufen oder Bereichen sowie

b)

die Verwaltungszusammenarbeit

regeln nicht berührt.

(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die in Art. 2 Abs. 2 der Dienstleistungsrichtlinie genannten Tätigkeiten, wie insbesondere

a)

nicht-wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse;

b)

Verkehrsdienstleistungen;

c)

Gesundheitsdienstleistungen, die von Angehörigen eines reglementierten Gesundheitsberufs erbracht werden;

d)

audiovisuelle Dienste im Kino und Filmbereich;

e)

Glücksspiele und Wetten, die einen geldwerten Einsatz verlangen;

f)

Tätigkeiten, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind;

g)

Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sozialwohnungen, der Kinderbetreuung und der Unterstützung von Familien und hilfsbedürftigen Personen, die vom Staat, durch von ihm beauftragte Dienstleistungserbringer oder als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen erbracht werden.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für den Bereich der Abgaben.

In Kraft seit 18.01.2016 bis 31.12.9999
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