§ 5 K-DLG

K-DLG - Kärntner Dienstleistungsgesetz - K-DLG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die Landesregierung hat im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches dem Einheitlichen Ansprechpartner die nach § 4 Abs. 1 lit. a bis d und f bis j erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

(2) Die in § 4 Abs. 1 lit. e genannten Stellen, deren Organisation durch Landesgesetz geregelt werden kann, haben dem Einheitlichen Ansprechpartner die nach dieser lit. erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Behörde hat dem Einheitlichen Ansprechpartner die nach § 4 Abs. 4 erforderlichen Informationen so schnell wie möglich zur Verfügung zu stellen.

In Kraft seit 18.01.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 K-DLG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 K-DLG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 K-DLG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 K-DLG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 K-DLG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-DLG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 4 K-DLG
§ 6 K-DLG