§ 23 K-BStG

K-BStG - Kärntner Bestattungsgesetz - K-BStG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

§ 23

Särge und Desinfektionsmittel

 

(1) Für die Beisetzung von Leichen in Erdgräbern sind dicht schließende Särge aus Holz, Metall oder gleichwertigem verrottbarem Material zu verwenden, die den Zerfall der Leiche nicht behindern. Das Material von Särgen und die Sargausstattung müssen so beschaffen sein, daß keine Gefahr für Menschen, die Umwelt oder die Einäscherungsanlage entstehen kann.

 

(2) In ausgemauerten Grabstellen dürfen nur Metallsärge mit verlöteten Metalleinsätzen verwendet werden.

 

(3) Es dürfen nur Desinfektionsmittel verwendet werden, die dem Stand der Wissenschaften entsprechen.

In Kraft seit 01.01.1972 bis 31.12.9999
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