Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben bei der Vollziehung der Ahndung der Verwaltungsübertretungen der Enterdigung ohne Bewilligung (§ 29 Abs. 1 lit. i) mitzuwirken durch
| a) | Vorbeugemaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen sowie | |||||||||
| b) | Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind. | |||||||||
 
     
     
     
     
    
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