§ 55 K-BSG

K-BSG - Kärntner Bedienstetenschutzgesetz 2005 - K-BSG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

§ 55

Eigener Wirkungsbereich

 

Die den Gemeinden und Gemeindeverbänden nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

In Kraft seit 04.02.2005 bis 31.12.9999
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