§ 5 K-BPNG Naturzone

K-BPNG - Biosphärenpark-Nockberge-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) In der Naturzone (§ 21 Abs. 1 Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz – K-NBG) sind verboten:

a)

großtechnische Erschließungen, wie mechanische Aufstiegshilfen, Energieerzeugungsanlagen und Beherbergungsbetriebe;

b)

die Verwendung motorbetriebener Fahrzeuge;

c)

die Durchführung von Außenlandungen zu touristischen oder sportlichen Zwecken;

d)

die Verwendung von motorbetriebenen Luftfahrzeugen in einer Flughöhe von weniger als 5000 m Seehöhe zu touristischen oder sportlichen Zwecken;

e)

die Ausübung des Modellflugsportes, des Drachenfliegens oder Paragleitens;

f)

das freie Laufenlassen von Hunden.

(2) Den Schutzzielen gemäß § 21 Abs. 1 K-NBG und den Verboten des Abs. 1 stehen nicht entgegen:

a)

die Ausübung der mit den Schutzzielen der Naturzone in Einklang stehenden, zeit- und ordnungsgemäßen, auf die naturräumlichen Verhältnisse abgestimmten Alm-, Land- und Forstwirtschaft;

b)

die Ausübung der Jagd und Fischerei unter Berücksichtigung der jagd- und fischereirechtlichen Vorschriften;

c)

Maßnahmen zum Zweck der Wartung und Instandsetzung behördlich genehmigter Anlagen sowie alpiner Wege und Steige;

d)

Maßnahmen im Rahmen der Ver- und Entsorgung von Schutz- und Almhütten.

(3) In der Naturzone bedürfen unbeschadet des Abs. 2 folgende Maßnahmen der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde:

a)

Maßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung;

b)

Maßnahmen zur Sicherung des Schutzzwecks des Biosphärenparks;

c)

Maßnahmen, die der wissenschaftlichen Forschung dienen;

d)

die Errichtung und Änderung von Alm-, Jagd- und Schutzhütten, soweit die Maßnahmen nach außen hin sichtbar sind;

e)

die Errichtung von Wegen, alpinen Steigen, Sicherungseinrichtungen, Notunterkünften und sonstige mit den herkömmlichen Formen des Alpinismus zusammenhängende Maßnahmen.

(4) Eine Bewilligung nach Abs. 3 ist zu erteilen, wenn durch die beantragte Maßnahme das mit der Festlegung des Gebietes als Naturzone verfolgte Schutzziel weder abträglich beeinflusst noch gefährdet wird.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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