Gesamte Rechtsvorschrift K-BPNG

Biosphärenpark-Nockberge-Gesetz

K-BPNG
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
Gesetz mit dem der Biosphärenpark
Nockberge errichtet wird (Biosphärenpark-Nockberge-Gesetz – K-
BPNG)
StF: LGBl Nr 124/2012

§ 1 K-BPNG Errichtung des Biosphärenparks


Mit diesem Gesetz werden in Ergänzung zu den Bestimmungen des Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetzes – K-NBG die in § 2 Abs. 1 und 2 dargestellten Flächen zum „Biosphärenpark Nockberge“ erklärt.

§ 2 K-BPNG Gebiet des Biosphärenparks


(1) Der Biosphärenpark Nockberge umfasst Gebietsteile der Gurktaler Alpen. Er umfasst das Gebiet der Gemeinde Krems in Kärnten, der Stadtgemeinde Radenthein, der Gemeinde Bad Kleinkirchheim (alle politischer Bezirk Spittal an der Drau) und der Gemeinde Reichenau (politischer Bezirk Feldkirchen).

(2) Die Naturzone des Biosphärenparks Nockberge umfasst das Gebiet der Kernzone des Nationalparks Nockberge innerhalb der in der Anlage 2 der Verordnung, mit der der Nationalpark Nockberge eingerichtet wird, festgelegten Grenze. Die Pflegezone des Biosphärenparks Nockberge umfasst die innerhalb der in der Anlage 1 der Verordnung, mit der der Nationalpark Nockberge eingerichtet wird, festgelegten Außengrenze gelegenen Gebiete des Nationalparks Nockberge, soweit sie nicht zur Naturzone des Biosphärenparks erklärt sind. Das außerhalb der Naturzone und der Pflegezone liegende Gebiet des Biosphärenparks Nockberge im Sinne des Abs. 1 zweiter Satz bildet die Entwicklungszone.

(3) Eine kartographische Darstellung des im Abs. 2 umschriebenen Gebietes des Biosphärenparks Nockberge ist bei den Bezirkshauptmannschaften Spittal an der Drau und Feldkirchen sowie bei den Gemeindeämtern Krems in Kärnten, Radenthein, Bad Kleinkirchheim und Reichenau während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.

§ 3 K-BPNG Schutz- und Entwicklungsziele des Biosphärenparks


Unbeschadet des § 19 Abs. 2 des Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetzes ist Ziel der Einrichtung des Biosphärenparks Nockberge, die im betreffenden Gebiet der Gurktaler Alpen seit Jahrhunderten bewahrte natürliche und kulturelle Vielfalt weiterhin nachhaltig zu schützen. Durch eine dem Menschen und der Natur in gleicher Weise gerecht werdenden Nutzung soll dieses Gebiet auch für die Zukunft erhalten werden und Lebensgrundlage und Kapital für weitere wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklungen darstellen.

§ 4 K-BPNG Verhältnis zum Kärntner Nationalpark-und Biosphärenparkgesetz


(1) Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt wird, sind auf den Biosphärenpark Nockberge die Bestimmungen des 2. und 3. Hauptstücks des Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetzes – K-NBG anzuwenden. Soweit im K-NBG auf die Erklärung zum Biosphärenpark durch Verordnung der Landesregierung abgestellt wird, ist dieses Gesetz anzuwenden.

(2) Für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes gelten die Begriffsbestimmungen des K-NBG.

(3) § 3 K-NBG ist anzuwenden.

§ 5 K-BPNG Naturzone


(1) In der Naturzone (§ 21 Abs. 1 Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz – K-NBG) sind verboten:

a)

großtechnische Erschließungen, wie mechanische Aufstiegshilfen, Energieerzeugungsanlagen und Beherbergungsbetriebe;

b)

die Verwendung motorbetriebener Fahrzeuge;

c)

die Durchführung von Außenlandungen zu touristischen oder sportlichen Zwecken;

d)

die Verwendung von motorbetriebenen Luftfahrzeugen in einer Flughöhe von weniger als 5000 m Seehöhe zu touristischen oder sportlichen Zwecken;

e)

die Ausübung des Modellflugsportes, des Drachenfliegens oder Paragleitens;

f)

das freie Laufenlassen von Hunden.

(2) Den Schutzzielen gemäß § 21 Abs. 1 K-NBG und den Verboten des Abs. 1 stehen nicht entgegen:

a)

die Ausübung der mit den Schutzzielen der Naturzone in Einklang stehenden, zeit- und ordnungsgemäßen, auf die naturräumlichen Verhältnisse abgestimmten Alm-, Land- und Forstwirtschaft;

b)

die Ausübung der Jagd und Fischerei unter Berücksichtigung der jagd- und fischereirechtlichen Vorschriften;

c)

Maßnahmen zum Zweck der Wartung und Instandsetzung behördlich genehmigter Anlagen sowie alpiner Wege und Steige;

d)

Maßnahmen im Rahmen der Ver- und Entsorgung von Schutz- und Almhütten.

(3) In der Naturzone bedürfen unbeschadet des Abs. 2 folgende Maßnahmen der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde:

a)

Maßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung;

b)

Maßnahmen zur Sicherung des Schutzzwecks des Biosphärenparks;

c)

Maßnahmen, die der wissenschaftlichen Forschung dienen;

d)

die Errichtung und Änderung von Alm-, Jagd- und Schutzhütten, soweit die Maßnahmen nach außen hin sichtbar sind;

e)

die Errichtung von Wegen, alpinen Steigen, Sicherungseinrichtungen, Notunterkünften und sonstige mit den herkömmlichen Formen des Alpinismus zusammenhängende Maßnahmen.

(4) Eine Bewilligung nach Abs. 3 ist zu erteilen, wenn durch die beantragte Maßnahme das mit der Festlegung des Gebietes als Naturzone verfolgte Schutzziel weder abträglich beeinflusst noch gefährdet wird.

§ 6 K-BPNG Pflegezone


(1) In der Pflegezone (§ 22 Abs. 1 erster Satz Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz – K-NBG) sind unbeschadet des § 22 K-NBG großtechnische touristische oder energiewirtschaftliche Erschließungen verboten.

(2) Bei Bewilligungsverfahren gemäß § 22 Abs. 2 K-NBG ist eine Bewilligung auch dann zu versagen, wenn durch die beantragte Maßnahme die Erhaltungs- und Entwicklungsziele gemäß § 22 Abs. 1 K-NBG nachhaltig gefährdet würden.

§ 7 K-BPNG Entwicklungszone


In der Entwicklungszone (§ 23 Abs. 1 Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz – K-NBG) ist das Ziel des § 23 Abs. 2 K-NBG durch Förderungen gemäß § 25 K-NBG zu unterstützen und dadurch ein Beitrag zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und Lebensqualität dieses Gebietes zu leisten.

§ 8 K-BPNG Kennzeichnung des Biosphärenparks


Die Kennzeichnung des Biosphärenparks und seiner Untergliederungen (§ 2 Abs. 2) hat durch Tafeln, die die Aufschrift „Biosphärenpark Nockberge“, das Kärntner Landeswappen und die Zonenbezeichnung tragen, zu erfolgen. Weitere dem Schutzzweck dienende Hinweise sind zulässig.

§ 9 K-BPNG Evaluierung


(1) Die Landesregierung hat die Zielerreichung dieses Gesetzes spätestens 20 Jahre nach seinem Inkrafttreten zu evaluieren.

(2) Die Biosphärenparkverwaltung (§ 26 des Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetzes) ist verpflichtet, der Landesregierung längstens bis zum Ende des Jahres 2017 einen Bericht über die Zielerreichung dieses Gesetzes vorzulegen. Dieser Bericht ist längstens alle fünf Jahre fortzuschreiben und an die Entwicklungen im Biosphärenpark anzupassen.

§ 10 K-BPNG Verweisung


(1) Soweit in diesem Gesetz auf das Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz – K-NBG verwiesen wird, beziehen sich diese Verweise auf das K-NBG in seiner jeweils geltenden Fassung.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf die Verordnung, mit der der Nationalpark Nockberge eingerichtet wird, verwiesen wird, beziehen sich diese Verweise auf die Verordnung, mit der der „Nationalpark Nockberge“ eingerichtet wird, LGBl. Nr. 79/1986, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 120/1991.

§ 11 K-BPNG Übergangsbestimmungen


(1) Mit 1. Jänner 2013 gehen alle Rechte und Pflichten des Nationalparkfonds – Nationalpark Nockberge auf den Biosphärenparkfonds Nockberge im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über.

(2) Die am 31. Dezember 2012 bestellten Mitglieder des Nationalparkkomitees Nockberge gelten bis zu ihrer Neubestellung als Mitglieder des Biosphärenparkkomitees Nockberge.

Biosphärenpark-Nockberge-Gesetz (K-BPNG) Fundstelle


Gesetz mit dem der Biosphärenpark
Nockberge errichtet wird (Biosphärenpark-Nockberge-Gesetz – K-
BPNG)
StF: LGBl Nr 124/2012

Änderung

LGBl Nr 74/2013

§ 1

Errichtung des Biosphärenparks

§ 2

Gebiet des Biosphärenparks

§ 3

Schutz- und Entwicklungsziele des Biosphärenparks

§ 4

Verhältnis zum Kärntner Nationalpark-und Biosphärenparkgesetz

§ 5

Naturzone

§ 6

Pflegezone

§ 7

Entwicklungszone

§ 8

Kennzeichnung des Biosphärenparks

§ 9

Evaluierung

§ 10

Verweisung

§ 11 Übergangsbestimmungen

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