§ 24 K-BPG Aufsicht der Landesregierung

K-BPG - Kärntner Bauproduktegesetz – K-BPG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Das Österreichische Institut für Bautechnik unterliegt bei der Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben der Aufsicht der Landesregierung. In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes kann die Landesregierung dem Österreichischen Institut für Bautechnik Weisungen erteilen. Der Landesregierung sind auf Verlangen unverzüglich, längstens aber binnen zwei Wochen, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.

In Kraft seit 01.07.2013 bis 31.12.9999
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