Anl. 2 K-BPG ANLAGE 2

K-BPG - Kärntner Bauproduktegesetz – K-BPG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(zu § 15d)

EG-Konformitätserklärung

Die EG-Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:

1.

Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten;

2.

eine für die eindeutige Bestimmung des Produkts hinreichend ausführliche Beschreibung;

3.

gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen;

4.

gegebenenfalls die sonstigen angewandten technischen Normen und Spezifikationen;

5.

gegebenenfalls die Erklärung der Übereinstimmung mit anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, die die CE-Kennzeichnung vorsehen, und

6.

Name und Unterschrift der für den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten zeichnungsberechtigten Person.

In Kraft seit 15.12.2018 bis 31.12.9999
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