§ 21b K-BPG § 21b

K-BPG - Kärntner Bauproduktegesetz – K-BPG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Marktüberwachungsbehörde darf davon ausgehen, dass ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt, das mit der in § 15e vorgesehenen CE-Kennzeichnung versehen ist, den einschlägigen Ökodesign-Anforderungen entspricht.

(2) Wurde ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt nach harmonisierten Normen hergestellt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, so ist davon auszugehen, dass es allen einschlägigen Ökodesign-Anforderungen entspricht, auf die sich diese Normen beziehen.

(3) Wurde ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt mit einem anderen, den Ökodesign-Anforderungen entsprechenden gemeinschaftlichen Umweltzeichen nach der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 versehen, so ist die Konformität mit den Ökodesign-Anforderungen anzunehmen.

(4) Wurde ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, von einer Organisation entworfen,

1.

die nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagementsystem und die Umweltbetriebsprüfung eingetragen ist, und schließt die Eintragung die Entwurfstätigkeit ein, oder

2.

die über ein Managementsystem verfügt, das die Entwurfstätigkeit einschließt und wird dieses System nach harmonisierten Normen umgesetzt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, so ist jeweils davon auszugehen, dass das Managementsystem die entsprechenden Anforderungen nach Anlage 4 erfüllt.

In Kraft seit 15.12.2018 bis 31.12.9999
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