§ 9 K-AWO

K-AWO - Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 - K-AWO

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

§ 9

Eigentumsübergang

 

(1) Eigentum an Abfällen kann durch Zueignung (§ 382 ABGB) erwerben:

a)

bei Abfällen, für die eine öffentliche Müllabfuhr nach diesem Gesetz eingerichtet ist, der Betreiber der Abfuhreinrichtung, und zwar mit dem Verladen auf ein Fahrzeug der Müllabfuhr;

b)

bei Abfällen, die in einer bewilligten Behandlungsanlage entsorgt werden, der Betreiber der Behandlungsanlage, und zwar mit der Übernahme der Abfälle;

c)

bei den zur Behandlung von den übrigen Abfällen getrennt gesammelten Abfällen der über die Sammelbehälter Verfügungsberechtigte, und zwar mit der Einbringung in die Sammelbehälter bzw. der Abgabe am Sammelplatz;

d)

bei Abfällen, die auf Grund einer Rücknahmeverpflichtung zurückgegeben werden, der zur Rücknahme Verpflichtete.

 

(2) Der Übergang des Eigentums bewirkt nicht den Übergang der Haftung für Schäden, die bei der Abfuhr oder Behandlung von Abfällen durch deren Einbringung in hiefür nicht vorgesehene Abfallbehälter verursacht worden sind.

In Kraft seit 24.04.2004 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 K-AWO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 K-AWO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 K-AWO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 K-AWO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 K-AWO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-AWO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 8 K-AWO
§ 10 K-AWO