§ 5 K-AWO

K-AWO - Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 - K-AWO

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

§ 5

Besondere Maßnahmen der

Abfallvermeidung und Umweltberatung

 

(1) Das Land Kärnten, die Gemeinden, die Gemeindeverbände sowie Körperschaften, Anstalten, Stiftungen und Fonds, die vom Land Kärnten eingerichtet sind oder von der Landesregierung verwaltet werden, haben im Rahmen des Beschaffungswesens Arbeitsmaterial und Gebrauchsgüter aus solchen Stoffen zu erwerben, die bei der Erzeugung, Verwendung und bei der geordneten Abfallbehandlung den Zielen und Grundsätzen der Abfallwirtschaft weitgehend entsprechen und möglichst geringe Umweltbelastungen hervorrufen. Im Beschaffungswesen sind Recyclingprodukte jedenfalls dann anstelle von neuen Produkten anzuschaffen, wenn sie nicht wesentlich teurer sind und den vorgesehenen Verwendungszweck in gleicher Weise erfüllen.

 

(2) Das Land Kärnten und die Gemeinden haben weiters darauf hinzuwirken, dass Unternehmungen, die das Land oder die Gemeinden betreiben oder an denen dem Land oder den Gemeinden im überwiegenden Ausmaß die Anteilsrechte zustehen, in gleicher Weise vorgehen, wie dies in Abs 1 angeführt ist.

 

(3) Der Abfallwirtschaftsverband hat in seinem Entsorgungsbereich die Bevölkerung, Haushalte, Betriebe, Anstalten, sonstige Arbeitsstellen und die Gemeinden in Angelegenheiten der Abfallvermeidung und Abfallverwertung sowie in sonstigen Angelegenheiten der Umwelt zu informieren und zu beraten, soweit das der Unterstützung der Aufgaben des Abfallwirtschaftsverbandes dient (Umweltberatung im Abfallbereich). Der Abfallwirtschaftsverband hat sich zum Zweck der Beratung fachlich geeigneter Personen (Umweltberater im Abfallbereich) oder Einrichtungen zu bedienen.

In Kraft seit 24.04.2004 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 K-AWO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 K-AWO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 K-AWO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 K-AWO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 K-AWO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-AWO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 4 K-AWO
§ 6 K-AWO