§ 60 K-AWO

K-AWO - Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 - K-AWO

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

11. Abschnitt

Vollziehung und Mitwirkung

bei der Vollziehung

 

§ 60

Überwachung und Befugnisse

 

(1) Die Behörden, die mit der Vollziehung dieses Gesetzes und der zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen betraut sind, haben die Einhaltung dieser Vorschriften zu überwachen.

 

(2) Die mit der Überwachung betrauten Organe der Behörde, die von der Behörde Beauftragten und die Aufsichtsorgane (§ 61) sind befugt, soweit dies zur Erfüllung der der Behörde auf Grund dieses Gesetzes zukommenden Aufgaben unbedingt erforderlich ist, Grundstücke und Anlagen zu betreten, auf und in diesen Transportmittel anzuhalten, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen und zu überprüfen, Messungen durchzuführen, Proben entschädigungslos zu entnehmen, Auskünfte zu verlangen und Einsicht in Unterlagen und Aufzeichnungen zu nehmen. Die über die Grundstücke und Anlagen Verfügungsberechtigten haben diese Maßnahmen zu gestatten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren. Sie sind, soweit dies nicht wegen Gefahr im Verzug unterbleiben muss, spätestens beim Betreten der Liegenschaft hievon zu verständigen. Die Organe der Behörden und die von ihnen Beauftragten haben im Zuge der Wahrnehmung dieser Rechte auf die größtmögliche Schonung der ordnungsgemäßen Nutzung der Grundstücke und Anlagen sowie der berechtigten Interessen ihrer Eigentümer Bedacht zu nehmen. Sie haben dabei allenfalls bestehende Sicherheitsvorschriften für das betreffende Grundstück oder die betreffende Anlage zu beachten.

 

(3) Die Berechtigten nach Abs 1 sind verpflichtet, sich auf Verlangen gegenüber dem Grundstückseigentümer oder sonstigen über ein Grundstück Verfügungsberechtigten auszuweisen. Sie sind zur Wahrung von personenbezogenen Daten sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen verpflichtet.

In Kraft seit 24.04.2004 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 60 K-AWO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 60 K-AWO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 60 K-AWO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 60 K-AWO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 60 K-AWO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-AWO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 59 K-AWO
§ 61 K-AWO