Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.10.2025
(1)Absatz einsDie Landesregierung darf zur Unterstützung der Behörde bei der Vorbeugung, Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen von Bestimmungen des 3., 4., 5., 6. und 7. Abschnittes dieses Gesetzes Aufsichtsorgane bestellen.
(2)Absatz 2Aufsichtsorgane dürfen in Ausübung ihres Amtes Personen, die bei der Begehung von Übertretungen der Bestimmungen des 3., 4., 5., 6. und 7. Abschnittes dieses Gesetzes betreten werden, auch zum Nachweis ihrer Identität auffordern.
(3)Absatz 3Die Aufsichtsorgane sind verpflichtet, den Dienstausweis mit sich zu führen und bei einem Einschreiten, soweit dies nicht wegen Gefahr im Verzug unterbleiben muss, den Dienstausweis vorzuweisen.
(4)Absatz 4Aufsichtsorgane sind ermächtigt, die Aufgaben nach Abs. 1 und 2 im gesamten Landesgebiet zu erfüllen.Aufsichtsorgane sind ermächtigt, die Aufgaben nach Absatz eins und 2 im gesamten Landesgebiet zu erfüllen.
(5)Absatz 5Aufsichtsorgane genießen in Ausübung ihres Amtes den besonderen Schutz, den das Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, den im § 74 Abs. 1 Z 4 StGB genannten Personen einräumt.Aufsichtsorgane genießen in Ausübung ihres Amtes den besonderen Schutz, den das Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, den im Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4, StGB genannten Personen einräumt.
(6)Absatz 6Aufsichtsorgane sind, auch nach dem Erlöschen der Bestellung zum Aufsichtsorgan, zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.Aufsichtsorgane sind, auch nach dem Erlöschen der Bestellung zum Aufsichtsorgan, zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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