§ 4 K-ASZG

K-ASZG - AutobahnService-Zuweisungsgesetz - K-ASZG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

§ 4

Dienstnehmerschutz

 

(1) Für die Dauer der Zuweisung gilt die ASFINAG Service GmbH als Dienstgeber im Sinn der Dienstnehmerschutzvorschriften.

 

(2) Für die Dauer der Zuweisung obliegen die Fürsorgepflichten des Dienstgebers auch der ASFINAG Service GmbH.

In Kraft seit 21.10.2010 bis 31.12.9999
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