§ 4 K-AL § 4

K-AL - Auflösung der Kärntner Landesholding

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Mit dem Zeitpunkt der Auflösung gemäß § 1 Abs. 1 hat der Fonds „Sondervermögen Kärnten“ die Löschung der Kärntner Landesholding im Firmenbuch zu veranlassen.

(2) Der Fonds „Sondervermögen Kärnten“ hat die Bücher und Schriften der Kärntner Landesholding auf sieben Jahre nach dem Zeitpunkt der Auflösung gemäß § 1 Abs. 1 aufzubewahren.

In Kraft seit 04.05.2016 bis 31.12.9999
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