Gesamte Rechtsvorschrift K-AL

Auflösung der Kärntner Landesholding

K-AL
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Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017
Gesetz, mit dem die Auflösung der Kärntner Landesholding geregelt und das Kärntner Landesholding-Gesetz aufgehoben wird
StF: LGBl. Nr. 28/2016

§ 1 K-AL § 1


(1) Das Gesetz über die Einbringung des bankgeschäftlichen Unternehmens der Kärntner Landes- und Hypothekenbank in eine Aktiengesellschaft und die wesentlichen Bestimmungen über den Bestand der Kärntner Landes- und Hypothekenbank – Holding (Kärntner Landesholding-Gesetz – K-LHG), LGBl. Nr. 37/1991, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 10/2014, wird – unbeschadet der Abs. 2 und 3 – mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufgehoben. Damit erlischt die Rechtspersönlichkeit der Kärntner Landesholding.

(2) § 5 K-LHG ist weiterhin auf Haftungen des Landes als Ausfallsbürge gemäß § 1356 ABGB anzuwenden, soweit sie rechtmäßig begründet worden und aufrecht sind. Der verfassungsrechtlich gewährleistete Bestands- und Funktionsschutz des Landes Kärnten bleibt unberührt.

(3) § 9 Abs. 2 und 3 K-LHG ist weiterhin auf Haftungen des Landes als Ausfallsbürge gemäß § 1356 ABGB anzuwenden, soweit sie rechtmäßig begründet worden und aufrecht sind und sich auf Verbindlichkeiten der Kärntner Landesholding beziehen, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes entstanden sind. Der verfassungsrechtlich gewährleistete Bestands- und Funktionsschutz des Landes Kärnten bleibt unberührt.

§ 2 K-AL § 2


(1) Mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes werden die zu diesem Zeitpunkt durch die Kärntner Landesholding gehaltenen Beteiligungen an der

1.

Entwicklungsagentur Kärnten GmbH in Liquidation (FN 105412v),

2.

Land Kärnten Beteiligungen GmbH (FN 98961g),

3.

Kärntner Flughafen Betriebsgesellschaft mbH (FN 101598i),

4.

Kärnten Werbung Marketing & Innovationsmanagement GesmbH (FN 106911y),

5.

Klagenfurter Messe Betriebsgesellschaft mbH (FN 101242k) und

6.

SIG-Seeliegenschaftengesellschaft Kärnten Verwaltungs GmbH (FN 302655g)

von Gesetzes wegen auf die landesgesetzlich eingerichtete Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit mit der Bezeichnung „Kärntner Beteiligungsverwaltung“ übertragen.

(2) Die Rechtsnachfolge gemäß Abs. 1 ist im Firmenbuch einzutragen.

(3) Für die zum Zeitpunkt der Übertragung der Beteiligungen gemäß Abs. 1 bestehenden Verbindlichkeiten der Kärntner Landesholding haftet die Anstalt „Kärntner Beteiligungsverwaltung“ ausschließlich nach den Bestimmungen des § 1409 ABGB mit dem Wert des übernommenen Vermögens, soweit mit dem übernommenen Vermögen oder Teilen davon schon bisher gehaftet wurde. Der Wert des übernommenen Vermögens wird im fiktiven Liquidationsstatus nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Abwicklung des Fonds „Sondervermögen Kärnten“ und die Aufhebung des Gesetzes „Sondervermögen Kärnten“, LGBl. Nr. 15/2017, als Grundlage der Verteilung der Mittel des Fonds „Sondervermögen Kärnten in Abwicklung“ berücksichtigt.

(4) Der Vorstand der Anstalt „Kärntner Beteiligungsverwaltung“ hat das übernommene Vermögen mit dem Zeitpunkt der Übertragung gemäß Abs. 1 zu bewerten.

§ 3 K-AL § 3


(1) Mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes tritt der landesgesetzlich als Fonds öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtete Fonds „Sondervermögen Kärnten“ als Gesamtrechtsnachfolger der Kärntner Landesholding in alle bestehenden Rechte und Pflichten ein; dies gilt nicht für die Beteiligungen gemäß § 2 Abs. 1. Der Rechtsübergang auf diesen Fonds betrifft insbesondere das zweckgebundene Sondervermögen der Kärntner Landesholding mit der Bezeichnung „Zukunft Kärnten“.

(2) Die Gesamtrechtsnachfolge gemäß Abs. 1 ist im Firmenbuch einzutragen.

§ 4 K-AL § 4


(1) Mit dem Zeitpunkt der Auflösung gemäß § 1 Abs. 1 hat der Fonds „Sondervermögen Kärnten“ die Löschung der Kärntner Landesholding im Firmenbuch zu veranlassen.

(2) Der Fonds „Sondervermögen Kärnten“ hat die Bücher und Schriften der Kärntner Landesholding auf sieben Jahre nach dem Zeitpunkt der Auflösung gemäß § 1 Abs. 1 aufzubewahren.

§ 5 K-AL § 5


In den Angelegenheiten dieses Gesetzes sind keine landesgesetzlich geregelten Verwaltungsabgaben zu entrichten.

§ 6 K-AL § 6


Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Auflösung der Kärntner Landesholding (K-AL) Fundstelle


Gesetz, mit dem die Auflösung der Kärntner Landesholding geregelt und das Kärntner Landesholding-Gesetz aufgehoben wird
StF: LGBl. Nr. 28/2016

Änderung

LGBl Nr 15/2017 in Bearbeitung

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