§ 248 IO Eintragung in öffentliche Register

IO - Insolvenzordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Eintragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in das Grundbuch, das Handelsregister und alle sonstigen öffentlichen Register in den übrigen EWR-Staaten zu verlangen.

In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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