Art. 96 IO

IO - Insolvenzordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

1.

Die Bestimmungen dieses Abschnitts treten- soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist- mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(Anm.: Z 2 bis 4 betreffen andere Rechtsvorschriften)

5.

Die Art. 37 Z 1 und 2 (§§ 42 Abs. 1 Z 1, 44 Abs. 2 ASGG), 49

Z 3 (§ 66 Abs. 2 EO), 63 Z 6 (§ 138 Abs. 4 KO) sowie Art. 94 Z 7, 8, 13, 17 und 18 (§§ 332 Abs. 1 und Abs. 2, 440 Abs. 6, 501 Abs. 1, 517 Abs. 1, 518 Abs. 3 ZPO) sind anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 31. Dezember 2001 liegt.

(Anm.: Z 6 und 7 betreffen andere Rechtsvorschriften)

8.

Die Art. 40 (Ausgleichsordnung) sowie 63 Z 2 bis 4 und 8 (§§ 82 Abs. 1, 82a Abs. 1, 82d, 191 Abs. 1 KO) sind auf die Entlohnung von Masse- oder Ausgleichsverwaltern anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 bestellt worden sind.

(Anm.: Z 9 bis 20 betreffen andere Rechtsvorschriften)

21.

Der Art. 63 Z 1 (§ 72a Abs. 1 KO) ist anzuwenden, wenn der Konkursantrag nach dem 31. Dezember 2001 bei Gericht eingelangt ist.

22.

Der Art. 63 Z 5 (§ 116 KO) ist auf Geschäfte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 abgeschlossen werden.

23.

Der Art. 63 Z 7 (§ 169 Abs. 1 KO) ist auf Verfahren (Konkurs, Anschlusskonkurs) anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 eröffnet werden.

24.

Der Art. 63 Z 9 (§ 204 Abs. 1 KO) ist auf Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 erbracht werden.

(Anm.: Z 25 bis 30 betreffen andere Rechtsvorschriften)

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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