§ 7a InvFG 2011 Veröffentlichung im ESAP

InvFG 2011 - Investmentfondsgesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.02.2026
  1. (1)Absatz einsDie Informationen über jede gemäß § 6 Abs. 3 erteilte Konzession sind von der FMA im europäischen Zugangsportal (European Single Access Point – ESAP) zugänglich zu machen, wobei die FMA Sammelstelle im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 ist.Die Informationen über jede gemäß Paragraph 6, Absatz 3, erteilte Konzession sind von der FMA im europäischen Zugangsportal (European Single Access Point – ESAP) zugänglich zu machen, wobei die FMA Sammelstelle im Sinne von Artikel 2, Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 ist.
  2. (2)Absatz 2Die Informationen gemäß Abs. 1 haben die folgenden Anforderungen zu erfüllen:Die Informationen gemäß Absatz eins, haben die folgenden Anforderungen zu erfüllen:
    1. 1.Ziffer einsSie sind in einem datenextrahierenden Format im Sinne von Art. 2 Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln undSie sind in einem datenextrahierenden Format im Sinne von Artikel 2, Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln und
    2. 2.Ziffer 2sie haben die folgenden Metadaten zu enthalten:
      1. a)Litera aalle Namen der Verwaltungsgesellschaft, auf die sich die Informationen beziehen;
      2. b)Litera bsoweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung der Verwaltungsgesellschaft gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung der Verwaltungsgesellschaft gemäß Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;
      3. c)Litera cdie Art der Informationen gemäß der Einstufung in Art. 7 Abs. 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859;die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859;
      4. d)Litera deine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.
  3. (3)Absatz 3Die FMA kann für die Übermittlung der Daten gemäß Abs. 1 durch Verordnung nach Maßgabe von Abs. 2 ein bestimmtes Format, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint.Die FMA kann für die Übermittlung der Daten gemäß Absatz eins, durch Verordnung nach Maßgabe von Absatz 2, ein bestimmtes Format, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint.
In Kraft seit 19.02.2026 bis 31.12.9999
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