§ 190 InvFG 2011 Verwaltungsstrafen

InvFG 2011 - Investmentfondsgesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Wer
    1. 1.Ziffer einsin einem veröffentlichten Prospekt oder in einem Kundeninformationsdokument eines Investmentfonds oder in einer einen solchen Prospekt ändernden oder ergänzenden Angabe oder in einem Rechenschafts- oder Halbjahresbericht eines Investmentfonds oder im Rahmen der Information gemäß § 120 über erhebliche Umstände unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder die Angabe nachteiliger Tatsachen unterlässt;in einem veröffentlichten Prospekt oder in einem Kundeninformationsdokument eines Investmentfonds oder in einer einen solchen Prospekt ändernden oder ergänzenden Angabe oder in einem Rechenschafts- oder Halbjahresbericht eines Investmentfonds oder im Rahmen der Information gemäß Paragraph 120, über erhebliche Umstände unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder die Angabe nachteiliger Tatsachen unterlässt;
    2. 2.Ziffer 2sonst gegen die Vorschrift des § 129 verstößt;sonst gegen die Vorschrift des Paragraph 129, verstößt;
    3. 3.Ziffer 3entgegen § 128 ohne einen veröffentlichten Prospekt oder ein verfügbares KID für einen OGAW wirbt,entgegen Paragraph 128, ohne einen veröffentlichten Prospekt oder ein verfügbares KID für einen OGAW wirbt,
    4. 4.Ziffer 4in der Werbung für einen OGAW die in § 128 genannte Inhalte unterlässt;in der Werbung für einen OGAW die in Paragraph 128, genannte Inhalte unterlässt;
    5. 5.Ziffer 5sonst gegen die §§ 132, 133, 136, 138, 139, 140, 141 oder 142 dieses Bundesgesetzes oder gegen die Art. 3 bis 5 oder 7 bis 36 oder 38 der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 oder gegen Art. 1 der Verordnung (EU) Nr. 584/2010 verstößt;sonst gegen die Paragraphen 132, 133, 136, 138, 139, 140, 141, oder 142 dieses Bundesgesetzes oder gegen die Artikel 3 bis 5 oder 7 bis 36 oder 38 der Verordnung (EU) Nr. 583 aus 2010, oder gegen Artikel eins, der Verordnung (EU) Nr. 584 aus 2010, verstößt;
    6. 6.Ziffer 6ohne hiezu berechtigt zu sein, die Bezeichnungen „Kapitalanlagegesellschaft“, „Kapitalanlagefonds“, „Investmentfondsgesellschaft“, „Investmentfonds“, „Miteigentumsfonds“, „Wertpapierfonds“, „Aktienfonds“, „Obligationenfonds“, „Investmentanteilscheine“, „Investmentzertifikate“, „Pensionsinvestmentfonds“, „Spezialfonds“, „Indexfonds“, „Anleihefonds“, „Rentenfonds“, „Dachfonds“, „thesaurierende Kapitalanlagefonds“, „OGAW-ETF“, „UCITS-ETF“, „ETF“, „Exchange-Traded-Fund“, den Zusatz „mündelsicher“ oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen von solchen Bezeichnungen entgegen § 130 führt,ohne hiezu berechtigt zu sein, die Bezeichnungen „Kapitalanlagegesellschaft“, „Kapitalanlagefonds“, „Investmentfondsgesellschaft“, „Investmentfonds“, „Miteigentumsfonds“, „Wertpapierfonds“, „Aktienfonds“, „Obligationenfonds“, „Investmentanteilscheine“, „Investmentzertifikate“, „Pensionsinvestmentfonds“, „Spezialfonds“, „Indexfonds“, „Anleihefonds“, „Rentenfonds“, „Dachfonds“, „thesaurierende Kapitalanlagefonds“, „OGAW-ETF“, „UCITS-ETF“, „ETF“, „Exchange-Traded-Fund“, den Zusatz „mündelsicher“ oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen von solchen Bezeichnungen entgegen Paragraph 130, führt,
    7. 7.Ziffer 7ohne hiezu berechtigt zu sein, eine Bezeichnung gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) 2017/1131 führt,ohne hiezu berechtigt zu sein, eine Bezeichnung gemäß Artikel 6, der Verordnung (EU) 2017/1131 führt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2,Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer Verwaltungsgesellschaft,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer Verwaltungsgesellschaft,
    1. 1.Ziffer einsdie Anzeigepflichten gemäß den §§ 37, 113 Abs. 1, 125 Abs. 3, 137, 138 Abs. 9 oder 151 verletzt;die Anzeigepflichten gemäß den Paragraphen 37, 113, Absatz eins, 125, Absatz 3, 137, 138, Absatz 9, oder 151 verletzt;
    2. 2.Ziffer 2die Meldepflichten gemäß §§ 152 oder 153 verletzt;die Meldepflichten gemäß Paragraphen 152, oder 153 verletzt;
    3. 3.Ziffer 3die Pflichten gemäß §§ 10 bis 35, 38a Abs. 1 und 2, 39 Abs. 1, 42 oder 45 dieses Bundesgesetzes, Art. 3 Abs. 4, Art. 9, Art. 10 Abs. 2, Art. 11, Art. 14 Abs. 1 oder Art. 21 bis 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 verletzt;die Pflichten gemäß Paragraphen 10 bis 35, 38 a Absatz eins und 2, 39 Absatz eins, 42, oder 45 dieses Bundesgesetzes, Artikel 3, Absatz 4,, Artikel 9,, Artikel 10, Absatz 2,, Artikel 11,, Artikel 14, Absatz eins, oder Artikel 21 bis 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 verletzt;
    4. 4.Ziffer 4die §§ 46 Abs. 2 und 3, 47 Abs. 1 und 2, 49, 52, 53 Abs. 4, 57, 59 bis 61, 63 oder 65 verletzt;die Paragraphen 46, Absatz 2 und 3, 47 Absatz eins und 2, 49, 52, 53 Absatz 4, 57, 59 bis 61, 63 oder 65 verletzt;
    5. 5.Ziffer 5die Rücknahme oder Auszahlung von Anteilen gemäß § 55 ohne Vorliegen außergewöhnlicher Umstände im Sinne des § 56 Abs. 1 und 2 aussetzt oder die Pflichten gemäß § 55a oder § 56 Abs. 1 bis 4 verletzt;die Rücknahme oder Auszahlung von Anteilen gemäß Paragraph 55, ohne Vorliegen außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Paragraph 56, Absatz eins und 2 aussetzt oder die Pflichten gemäß Paragraph 55 a, oder Paragraph 56, Absatz eins bis 4 verletzt;
    6. 6.Ziffer 6die Veranlagungsbestimmungen der §§ 66 bis 84 oder die Bestimmungen über das Risikomanagement der §§ 85 bis 92 verletzt;die Veranlagungsbestimmungen der Paragraphen 66 bis 84 oder die Bestimmungen über das Risikomanagement der Paragraphen 85 bis 92 verletzt;
    7. 7.Ziffer 7die Bestimmungen der §§ 120 bis 124 oder 127 Abs. 2 oder 3 verletzt;die Bestimmungen der Paragraphen 120 bis 124 oder 127 Absatz 2, oder 3 verletzt;
    8. 8.Ziffer 8die Bestimmungen der § 163 Abs. 2, § 164 Abs. 1, Abs. 3 Z 1 bis 8 oder Abs. 4 bis 6 verletzt;die Bestimmungen der Paragraph 163, Absatz 2,, Paragraph 164, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 oder Absatz 4 bis 6 verletzt;
    9. 9.Ziffer 9die Bestimmungen der § 166, § 167 Abs. 1, 3, 5 oder 6 verletzt;die Bestimmungen der Paragraph 166,, Paragraph 167, Absatz eins, 3, 5, oder 6 verletzt;
    10. 10.Ziffer 10die Bestimmungen der §§ 168 bis 174 verletzt;die Bestimmungen der Paragraphen 168 bis 174 verletzt;
    (Anm.: Z 11 aufgehoben durch Art. 3 Z 49, BGBl. I Nr. 57/2026)Anmerkung, Ziffer 11, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 49,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2026,)
    1. 12.Ziffer 12gegen die von der FMA bewilligten Fondsbestimmungen verstößt;
    2. 13.Ziffer 13gegen eine gemäß diesem Bundesgesetz von der FMA erlassene Verordnung verstößt;
    3. 14.Ziffer 14gegen Art. 13 der Verordnung (EU) 2015/2365 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 337 vom 23.12.2015 S. 1, verstößt;gegen Artikel 13, der Verordnung (EU) 2015/2365 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 337 vom 23.12.2015 Seite 1, verstößt;
    4. 15.Ziffer 15gegen Art. 14 der Verordnung (EU) 2015/2365 verstößt;gegen Artikel 14, der Verordnung (EU) 2015/2365 verstößt;
    5. 16.Ziffer 16gegen
      1. a)Litera aeine der Anforderungen bezüglich der Zusammensetzung der Vermögenswerte gemäß Art. 9 bis 16 der Verordnung (EU) 2017/1131,eine der Anforderungen bezüglich der Zusammensetzung der Vermögenswerte gemäß Artikel 9 bis 16 der Verordnung (EU) 2017/1131,
      2. b)Litera beine der Anforderungen bezüglich des Portfolios gemäß Art. 17, 18, 24 oder 25 der Verordnung (EU) 2017/1131,eine der Anforderungen bezüglich des Portfolios gemäß Artikel 17, 18, 24, oder 25 der Verordnung (EU) 2017/1131,
      3. c)Litera ceine der Anforderungen bezüglich der internen Bewertung der Kreditqualität gemäß Art. 19 oder 20 der Verordnung (EU) 2017/1131,eine der Anforderungen bezüglich der internen Bewertung der Kreditqualität gemäß Artikel 19, oder 20 der Verordnung (EU) 2017/1131,
      4. d)Litera deine der Anforderungen bezüglich der Geschäftsführung, Dokumentation oder Transparenz gemäß Art. 21, 23, 26, 27, 28 oder 36 der Verordnung (EU) 2017/1131,eine der Anforderungen bezüglich der Geschäftsführung, Dokumentation oder Transparenz gemäß Artikel 21, 23, 26, 27, 28, oder 36 der Verordnung (EU) 2017/1131,
      5. e)Litera eeine der Anforderungen bezüglich der Bewertung gemäß Art. 29, 30, 31, 32, 33 oder 34 der Verordnung (EU) 2017/1131,eine der Anforderungen bezüglich der Bewertung gemäß Artikel 29, 30, 31, 32, 33, oder 34 der Verordnung (EU) 2017/1131,
      6. f)Litera feine der Anforderungen bezüglich der Meldepflichten gemäß Art. 37 der Verordnung (EU) 2017/1131eine der Anforderungen bezüglich der Meldepflichten gemäß Artikel 37, der Verordnung (EU) 2017/1131
      oder gegen die daran anknüpfenden Verpflichtungen gemäß der aufgrund der Verordnung (EU) 2017/1131 erlassenen delegierten Rechtsakte verstößt;
    6. 17.Ziffer 17die Zulassung von Geldmarktfonds gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) 2017/1131 aufgrund falscher Angaben oder durch andere irreguläre Mittel erhalten hat;die Zulassung von Geldmarktfonds gemäß Artikel 4, der Verordnung (EU) 2017/1131 aufgrund falscher Angaben oder durch andere irreguläre Mittel erhalten hat;
    7. 18.Ziffer 18gegen die Anforderungen an Marketing-Anzeigen gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) 2019/1156 verstößt;gegen die Anforderungen an Marketing-Anzeigen gemäß Artikel 4, der Verordnung (EU) 2019/1156 verstößt;
    8. 19.Ziffer 19in der Werbung für einen OGAW gegen Art. 13 der Verordnung (EU) 2019/2088 verstößt;in der Werbung für einen OGAW gegen Artikel 13, der Verordnung (EU) 2019 aus 2088, verstößt;
    9. 19a.Ziffer 19 agegen die Verpflichtung zur Übermittlung der in Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 4 Abs. 1, 3 und 4, Art. 5 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Informationen gleichzeitig mit deren Veröffentlichung an die FMA gemäß Art. 18a der Verordnung (EU) 2019/2088 verstößt;gegen die Verpflichtung zur Übermittlung der in Artikel 3, Absatz eins und 2, Artikel 4, Absatz eins, 3 und 4, Artikel 5, Absatz eins und Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019 aus 2088, genannten Informationen gleichzeitig mit deren Veröffentlichung an die FMA gemäß Artikel 18 a, der Verordnung (EU) 2019 aus 2088, verstößt;
    10. 19b.Ziffer 19 bgegen die Verpflichtung, sich eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen, gemäß Art. 18a Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/2088 verstößt;gegen die Verpflichtung, sich eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen, gemäß Artikel 18 a, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2019 aus 2088, verstößt;
    11. 20.Ziffer 20gegen die Verpflichtung zur Transparenz in vorvertraglichen Informationen und regelmäßigen Berichten
      1. a)Litera abei ökologisch nachhaltigen Investitionen gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2020/852,bei ökologisch nachhaltigen Investitionen gemäß Artikel 5, der Verordnung (EU) 2020/852,
      2. b)Litera bbei Finanzprodukten, mit denen ökologische Merkmale gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) 2020/852 beworben werden oderbei Finanzprodukten, mit denen ökologische Merkmale gemäß Artikel 6, der Verordnung (EU) 2020/852 beworben werden oder
      3. c)Litera cbei anderen Finanzprodukten gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) 2020/852bei anderen Finanzprodukten gemäß Artikel 7, der Verordnung (EU) 2020/852
      verstößt;
    12. 21.Ziffer 21gegen die Verpflichtung, sich gemäß § 138 Abs. 10 eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen, verstößt,gegen die Verpflichtung, sich gemäß Paragraph 138, Absatz 10, eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen, verstößt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
  3. (2a)Absatz 2 a,Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer Verwaltungsgesellschaft die Konzessionserteilung nach § 5 Abs. 1 durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder anderweitig erschlichen hat, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu fünf Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer Verwaltungsgesellschaft die Konzessionserteilung nach Paragraph 5, Absatz eins, durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder anderweitig erschlichen hat, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu fünf Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
  4. (3)Absatz 3,Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Verwaltungsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat gemäß § 36Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) einer Verwaltungsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat gemäß Paragraph 36
    1. 1.Ziffer einsim Rahmen der Tätigkeit der kollektiven Portfolioverwaltung die §§ 10 bis 28 oder 36 Abs. 1 bis 6 und 9 verletzt;im Rahmen der Tätigkeit der kollektiven Portfolioverwaltung die Paragraphen 10 bis 28 oder 36 Absatz eins bis 6 und 9 verletzt;
    2. 2.Ziffer 2im Rahmen der kollektiven Portfolioverwaltung die §§ 46 Abs. 2 und 3, 47 Abs. 1 und 2, 49, 52, 53 Abs. 4, 57, 59 bis 61, 63 oder 65 verletzt;im Rahmen der kollektiven Portfolioverwaltung die Paragraphen 46, Absatz 2 und 3, 47 Absatz eins und 2, 49, 52, 53 Absatz 4, 57, 59 bis 61, 63 oder 65 verletzt;
    3. 3.Ziffer 3die Rücknahme oder Auszahlung von Anteilen gemäß § 55 ohne Vorliegen außergewöhnlicher Umstände im Sinne des § 56 Abs. 1 und 2 aussetzt oder die Pflichten gemäß § 55a oder § 56 Abs. 1 bis 4 verletzt;die Rücknahme oder Auszahlung von Anteilen gemäß Paragraph 55, ohne Vorliegen außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Paragraph 56, Absatz eins und 2 aussetzt oder die Pflichten gemäß Paragraph 55 a, oder Paragraph 56, Absatz eins bis 4 verletzt;
    4. 4.Ziffer 4im Rahmen der Tätigkeit der kollektiven Portfolioverwaltung die Veranlagungsbestimmungen der §§ 66 bis 92 verletzt;im Rahmen der Tätigkeit der kollektiven Portfolioverwaltung die Veranlagungsbestimmungen der Paragraphen 66 bis 92 verletzt;
    5. 5.Ziffer 5im Rahmen der Tätigkeit der kollektiven Portfolioverwaltung gegen die §§ 96 bis 106, 107 Abs. 2, 111, 112, 113 Abs. 2 und 3 verstößt,im Rahmen der Tätigkeit der kollektiven Portfolioverwaltung gegen die Paragraphen 96 bis 106, 107 Absatz 2, 111, 112, 113, Absatz 2 und 3 verstößt,
    (Anm.: Z 6 aufgehoben durch Art. 3 Z 52, BGBl. I Nr. 57/2026)Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 52,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2026,)begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
  5. (4)Absatz 4,Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Zweigstelle einer Verwaltungsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat gemäß § 36Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) einer Zweigstelle einer Verwaltungsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat gemäß Paragraph 36
    1. 1.Ziffer einsim Rahmen der Tätigkeit der kollektiven Portfolioverwaltung die §§ 10 bis 35 oder 36 Abs. 1 bis 6 und 9 verletzt;im Rahmen der Tätigkeit der kollektiven Portfolioverwaltung die Paragraphen 10 bis 35 oder 36 Absatz eins bis 6 und 9 verletzt;
    2. 2.Ziffer 2die §§ 46 Abs. 2 und 3, 47 Abs. 1 und 2, 49, 52, 53 Abs. 4, 57, 59 bis 61, 63 oder 65 verletzt;die Paragraphen 46, Absatz 2 und 3, 47 Absatz eins und 2, 49, 52, 53 Absatz 4, 57, 59 bis 61, 63 oder 65 verletzt;
    3. 3.Ziffer 3die Rücknahme oder Auszahlung von Anteilen gemäß § 55 ohne Vorliegen außergewöhnlicher Umstände im Sinne des § 56 Abs. 1 und 2 aussetzt oder die Pflichten gemäß § 55a oder § 56 Abs. 1 bis 4 verletzt;die Rücknahme oder Auszahlung von Anteilen gemäß Paragraph 55, ohne Vorliegen außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Paragraph 56, Absatz eins und 2 aussetzt oder die Pflichten gemäß Paragraph 55 a, oder Paragraph 56, Absatz eins bis 4 verletzt;
    4. 4.Ziffer 4im Rahmen der Tätigkeit der kollektiven Portfolioverwaltung die Veranlagungsbestimmungen der §§ 66 bis 92 verletzt;im Rahmen der Tätigkeit der kollektiven Portfolioverwaltung die Veranlagungsbestimmungen der Paragraphen 66 bis 92 verletzt;
    5. 5.Ziffer 5im Rahmen der Tätigkeit der kollektiven Portfolioverwaltung gegen die §§ 96 bis 106, 107 Abs. 2, 111, 112, 113 Abs. 2 und 3 verstößt,im Rahmen der Tätigkeit der kollektiven Portfolioverwaltung gegen die Paragraphen 96 bis 106, 107 Absatz 2, 111, 112, 113, Absatz 2 und 3 verstößt,
    (Anm.: Z 6 aufgehoben durch Art. 3 Z 55, BGBl. I Nr. 57/2026)Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 55,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2026,)begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
  6. (5)Absatz 5,Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer DepotbankWer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) einer Depotbank
    1. 1.Ziffer einsgegen die §§ 39 Abs. 2, 40 Abs. 2 bis 4, 41 Abs. 3, 42, 42a, 44 oder 45 dieses Bundesgesetzes, Art. 3 bis 8, Art. 10, Art. 12 bis 17 oder Art. 21 bis 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 verstößt,gegen die Paragraphen 39, Absatz 2, 40, Absatz 2 bis 4, 41 Absatz 3, 42, 42 a, 44, oder 45 dieses Bundesgesetzes, Artikel 3 bis 8, Artikel 10,, Artikel 12 bis 17 oder Artikel 21 bis 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 verstößt,
    2. 2.Ziffer 2gegen § 107 Abs. 1, 3, 4 oder 5 oder § 108 verstößt, odergegen Paragraph 107, Absatz eins, 3, 4, oder 5 oder Paragraph 108, verstößt, oder
    3. 3.Ziffer 3wider besseres Wissen die Ordnungsmäßigkeit gemäß § 118 bestätigt,wider besseres Wissen die Ordnungsmäßigkeit gemäß Paragraph 118, bestätigt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
  7. (6)Absatz 6,Wer als Abschlussprüfer eines OGAW,
    1. 1.Ziffer einsgegen die §§ 109 oder 110 verstößt; odergegen die Paragraphen 109, oder 110 verstößt; oder
    2. 2.Ziffer 2wider besseres Wissen eine Bestätigung gemäß § 119 Abs. 1 vornimmt,wider besseres Wissen eine Bestätigung gemäß Paragraph 119, Absatz eins, vornimmt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
  8. (7)Absatz 7,Bei Verletzung einer Verpflichtung gemäß § 151 Z 1 hinsichtlich Satzungsänderungen, Z 4, Z 7, Z 9 und Z 13 hinsichtlich der Beendigung der Übertragung hat die FMA von der Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen, wenn die nicht ordnungsgemäß erstattete Anzeige nachgeholt wurde, bevor die FMA Kenntnis von dieser Übertretung erlangt hat.Bei Verletzung einer Verpflichtung gemäß Paragraph 151, Ziffer eins, hinsichtlich Satzungsänderungen, Ziffer 4,, Ziffer 7,, Ziffer 9 und Ziffer 13, hinsichtlich der Beendigung der Übertragung hat die FMA von der Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen, wenn die nicht ordnungsgemäß erstattete Anzeige nachgeholt wurde, bevor die FMA Kenntnis von dieser Übertretung erlangt hat.
In Kraft seit 29.07.2026 bis 31.12.9999
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