Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
(1)Absatz einsBei der Ausübung ihrer Sanktionsbefugnisse gemäß § 190 und § 190a hat die FMA mit den zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten eng zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass die Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse gemäß § 148 sowie die verwaltungsrechtlichen Sanktionen wirksam angeordnet oder verhängt werden können. Ferner koordiniert die FMA ihre Maßnahmen, um Doppelarbeit und Überschneidungen in Fällen zu vermeiden, in denen die FMA ihre Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse grenzübergreifend wahrnimmt und in diesem Rahmen verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen verhängt.Bei der Ausübung ihrer Sanktionsbefugnisse gemäß Paragraph 190 und Paragraph 190 a, hat die FMA mit den zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten eng zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass die Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse gemäß Paragraph 148, sowie die verwaltungsrechtlichen Sanktionen wirksam angeordnet oder verhängt werden können. Ferner koordiniert die FMA ihre Maßnahmen, um Doppelarbeit und Überschneidungen in Fällen zu vermeiden, in denen die FMA ihre Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse grenzübergreifend wahrnimmt und in diesem Rahmen verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen verhängt.
(2)Absatz 2Die FMA darf ein Auskunftsersuchen oder ein Ersuchen auf Zusammenarbeit bei einer Ermittlung einer zuständigen Behörde in einem anderen Mitgliedstaat nur dann verweigern, wenn
1.Ziffer einsdie Weitergabe einschlägiger Informationen die nationale Sicherheit beeinträchtigen könnte, insbesondere die Bekämpfung von Terrorismus und anderen schwerwiegenden Straftaten;
2.Ziffer 2dadurch wahrscheinlich ihre eigenen Ermittlungen, Durchsetzungsmaßnahmen oder strafrechtliche Ermittlungen beeinträchtigt werden;
3.Ziffer 3aufgrund derselben Tat und gegen dieselben Personen bereits ein Verfahren vor einem nationalen Gericht anhängig ist oder
4.Ziffer 4wenn gegen diese Personen aufgrund derselben Tat bereits ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist.
In Kraft seit 18.03.2016 bis 31.12.9999
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