§ 169 InvFG 2011 Voraussetzungen für den Erwerb

InvFG 2011 - Investmentfondsgesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Die Anteilscheine von Pensionsinvestmentfonds sind durch Sammelurkunden darzustellen (§ 24 Depotgesetz).

In Kraft seit 01.09.2011 bis 31.12.9999
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