§ 24 InvFG 2011 Unabhängigkeit beim Konfliktmanagement

InvFG 2011 - Investmentfondsgesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die in § 23 Abs. 3 Z 2 genannten Verfahren und Maßnahmen sind so zu gestalten, dass relevante Personen, die verschiedene Tätigkeiten ausführen, die einen Interessenkonflikt nach sich ziehen, diese Tätigkeiten mit einem Grad an Unabhängigkeit ausführen, der der Größe und dem Betätigungsfeld der Verwaltungsgesellschaft und der Gruppe, der sie angehört, sowie der Erheblichkeit des Risikos, dass die Interessen von Kunden geschädigt werden, angemessen ist. Weiters haben diese Verfahren und Maßnahmen – soweit dies zur Gewährleistung des geforderten Grades an Unabhängigkeit der Verwaltungsgesellschaft notwendig und angemessen ist – Folgendes zu beinhalten:

1.

Wirksame Verfahren, die den Austausch von Informationen zwischen relevanten Personen, die in der kollektiven Portfolioverwaltung tätig sind und deren Tätigkeiten einen Interessenkonflikt nach sich ziehen könnten, verhindern oder kontrollieren, wenn dieser Informationsaustausch den Interessen eines oder mehrerer Kunden schaden könnte;

2.

die gesonderte Beaufsichtigung relevanter Personen, zu deren Hauptaufgaben die kollektive Portfolioverwaltung für Kunden oder die Erbringung von Dienstleistungen für Kunden oder Anleger gehört, deren Interessen möglicherweise kollidieren oder die in anderer Weise unterschiedliche, möglicherweise kollidierende Interessen vertreten, was auch die Interessen der Verwaltungsgesellschaft einschließt;

3.

die Beseitigung jeder direkten Verbindung zwischen der Vergütung relevanter Personen, die sich hauptsächlich mit einer Tätigkeit beschäftigen, und der Vergütung oder den Einnahmen anderer relevanter Personen, die sich hauptsächlich mit einer anderen Tätigkeit beschäftigen, wenn bei diesen Tätigkeiten ein Interessenkonflikt entstehen könnte;

4.

Maßnahmen, die jeden ungebührlichen Einfluss auf die Art und Weise, in der eine relevante Person die kollektive Portfolioverwaltung ausführt, verhindern oder einschränken;

5.

Maßnahmen, die die gleichzeitige oder anschließende Beteiligung einer relevanten Person an einer anderen kollektiven Portfolioverwaltung verhindern oder kontrollieren, wenn eine solche Beteiligung einem einwandfreien Konfliktmanagement im Wege stehen könnte.

(2) Sollten eine oder mehrere dieser Maßnahmen und Verfahren gemäß Abs. 1 in der Praxis nicht das erforderliche Maß an Unabhängigkeit gewährleisten, so haben die Verwaltungsgesellschaften für die genannten Zwecke erforderliche und angemessene alternative oder zusätzliche Maßnahmen und Verfahren festzulegen.

In Kraft seit 01.07.2011 bis 31.12.9999
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