Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die Verwaltungsgesellschaft setzt unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität jedes von ihr verwalteten OGAW im Einklang mit den zugrunde liegenden Verbindlichkeiten und den Rücknahmegrundsätzen sowie den in den §§ 86 und 87 InvFG 2011 vorgesehenen Anforderungen im Zusammenhang mit den quantitativen und qualitativen Risikolimits adäquate Limits für die Liquidität oder Illiquidität jedes von ihr verwalteten OGAW.Die Verwaltungsgesellschaft setzt unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität jedes von ihr verwalteten OGAW im Einklang mit den zugrunde liegenden Verbindlichkeiten und den Rücknahmegrundsätzen sowie den in den Paragraphen 86 und 87 InvFG 2011 vorgesehenen Anforderungen im Zusammenhang mit den quantitativen und qualitativen Risikolimits adäquate Limits für die Liquidität oder Illiquidität jedes von ihr verwalteten OGAW.
(2)Absatz 2,Die Verwaltungsgesellschaft überwacht die Einhaltung von gemäß Abs. 1 festgesetzten Limits und legt im Falle einer Überschreitung oder drohenden Überschreitung der Limits die erforderliche Vorgehensweise fest. Bei der Festlegung der erforderlichen Vorgehensweise berücksichtigt die Verwaltungsgesellschaft die Angemessenheit des Risikomanagementprozesses für Liquiditätsrisiken gemäß § 3, die Angemessenheit des Liquiditätsprofils der Vermögenswerte des OGAW und die Auswirkungen von Rücknahmeforderungen in atypischer Höhe.Die Verwaltungsgesellschaft überwacht die Einhaltung von gemäß Absatz eins, festgesetzten Limits und legt im Falle einer Überschreitung oder drohenden Überschreitung der Limits die erforderliche Vorgehensweise fest. Bei der Festlegung der erforderlichen Vorgehensweise berücksichtigt die Verwaltungsgesellschaft die Angemessenheit des Risikomanagementprozesses für Liquiditätsrisiken gemäß Paragraph 3,, die Angemessenheit des Liquiditätsprofils der Vermögenswerte des OGAW und die Auswirkungen von Rücknahmeforderungen in atypischer Höhe.
(3)Absatz 3,Die Verwaltungsgesellschaft führt unter Zugrundelegung von sowohl normalen als auch außergewöhnlichen Umständen regelmäßig Stresstests durch, mit denen sie die Liquiditätsrisiken jedes von ihr verwalteten OGAW bewerten kann. Die Stresstests
1.Ziffer einswerden auf der Grundlage zuverlässiger und aktueller quantitativer oder, falls dies nicht angemessen ist, qualitativer Informationen durchgeführt;
2.Ziffer 2simulieren jedenfalls mangelnde Liquidität der Vermögenswerte im OGAW sowie atypische Rücknahmeforderungen;
3.Ziffer 3decken Marktrisiken und deren Auswirkungen, einschließlich der Auswirkungen auf Besicherungsanforderungen oder Kreditlinien ab;
4.Ziffer 4tragen Bewertungssensitivitäten unter Stressbedingungen Rechnung; und
5.Ziffer 5werden unter Berücksichtigung der Anlagestrategie, des Liquiditätsprofils, der Anteilinhaberart und der Rücknahmegrundsätze des OGAW in einer der Art des OGAW angemessenen Häufigkeit, jedoch mindestens monatlich, durchgeführt.
(4)Absatz 4,Verwaltungsgesellschaften handeln im Hinblick auf das Ergebnis von Stresstests im besten Interesse der Anteilinhaber.
In Kraft seit 01.07.2017 bis 31.12.9999
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