§ 16 Integrationsförderung

- Integrationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.10.2024

(1) Personen nach § 3 Z 3 und 4 kann – unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Hauptstücks – Integrationsförderung gewährt werden.

(2) Der Österreichische Integrationsfonds kann mit Personen nach Abs. 1 Orientierungsgespräche führen, spezielle Integrationserfordernisse identifizieren und konkrete Schritte zur Integrationsverbesserung empfehlen.

(3) Maßnahmen der Integrationsförderung sind insbesondere

1.

Sprachkurse;

2.

Orientierungskurse

3.

Kurse zur Aus- und Weiterbildung;

4.

Veranstaltungen zur Einführung in die österreichische Kultur und Geschichte;

5.

gemeinsame Veranstaltungen mit österreichischen Staatsbürgern zur Förderung des gegenseitigen Verständnisses und

6.

sonstige Leistungen des Österreichischen Integrationsfonds.

(4) Zur Durchführung der Integrationsförderung sind möglichst private, humanitäre und kirchliche Einrichtungen sowie Einrichtungen der freien Wohlfahrt oder der Gemeinden heranzuziehen. Die zu erbringenden Leistungen sind in einem privatrechtlichen Vertrag festzulegen, der auch den Kostenersatz zu regeln hat.

(5) Soweit die Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, zum Abschluss von Ressortübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie die Mitwirkung an internationalen Organisationen vereinbaren, deren Zweck die Bewältigung von Problemen der Integration rechtmäßig niedergelassener Drittstaatsangehöriger in Europa ist.

(6) Im Rahmen der Orientierungskurse gemäß § 16 Abs. 3 Z 2 werden den Teilnehmern Informationen rund um das Leben in Österreich zur Verfügung gestellt. Dazu zählen eine Vermittlung der Geschichte Österreichs, eine Auseinandersetzung mit verfassungsrechtlichen Grundsätzen sowie eine allgemeine Erklärung zum Funktionieren wesentlicher gesellschaftlicher Bereiche, wie das Bildungssystem, der Arbeitsmarkt oder die Gesundheits- und Sozialsysteme.

In Kraft seit 11.06.2022 bis 31.12.9999
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