§ 5 IKVO Zeitpunkt des Kostenersatzes

IKVO - Investitionskostenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Zeitpunkt des Kostenersatzes

 

§ 5. Die gemäß § 4 ermittelten Kosten sind von der Bundesministerin für Justiz binnen 14 Tagen nach Rechtskraft des Bescheides zu ersetzen.

In Kraft seit 01.10.2008 bis 31.12.9999
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