§ 6 IG-L-MKV 2012 Zusätzlich erforderliche Messstellen

IG-L-MKV 2012 - IG-L–Messkonzeptverordnung 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Der Landeshauptmann hat zusätzlich zu den in den Tabellen 1 und 2 angegebenen Messstellen weitere Messstellen gemäß § 5 Abs. 2 IG-L zu betreiben, wenn dies zur Kontrolle der Einhaltung der in den Anlagen 1, 4 und 5 IG-L und einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 5 IG-L festgelegten Immissionsgrenz-, -ziel- und Alarmwerte erforderlich ist.

In Kraft seit 13.04.2012 bis 31.12.9999
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