§ 32 IG-L-MKV 2012 Auswertung, Dokumentation und Veröffentlichung der Messdaten

IG-L-MKV 2012 - IG-L–Messkonzeptverordnung 2012

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Jeder Messnetzbetreiber hat über die Messdaten von kontinuierlich registrierenden Immissionsmessgeräten und die daraus abgeleiteten Kennwerte der von ihm betriebenen Messstellen einen Tagesbericht, einen Monatsbericht und einen Jahresbericht zu veröffentlichen. Über die Messdaten von PM10 und PM2,5 ist, wenn diese mittels gravimetrischer Methode erhoben wurden, ein Monatsbericht und ein Jahresbericht zu veröffentlichen.

(2) Das Umweltbundesamt hat über diese Messdaten und die daraus abgeleiteten Kennwerte zusätzlich einen bundesweiten täglichen Luftgütebericht sowie im Rahmen des Berichts gemäß § 35 Abs. 2 einen länderübergreifenden Jahresbericht zu veröffentlichen.

(3) Alle Werte sind in derselben Einheit wie der Grenz-, Alarm- oder Zielwert gemäß den Anlagen 1, 2, 4 und 5 IG-L und Verordnungen gemäß § 3 Abs. 5 IG-L anzugeben.

(4) Das Umweltbundesamt hat der Öffentlichkeit laufend aktuelle Informationen über die Konzentrationen der gemessenen Schadstoffe im Internet zur Verfügung zu stellen. Für SO2, NO2, CO und PM10, sofern diese Größe mit kontinuierlich registrierenden Messgeräten bestimmt wird, ist die Information mindestens einmal täglich zu aktualisieren. Informationen über PM10 und PM2,5 sofern diese Größen gravimetrisch bestimmt werden, sind monatlich zu aktualisieren.

In Kraft seit 13.04.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 32 IG-L-MKV 2012


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 32 IG-L-MKV 2012 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 32 IG-L-MKV 2012


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 32 IG-L-MKV 2012


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 32 IG-L-MKV 2012 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis IG-L-MKV 2012 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 31 IG-L-MKV 2012
§ 33 IG-L-MKV 2012