§ 31 IG-L-MKV 2012 Berichtswesen

IG-L-MKV 2012 - IG-L–Messkonzeptverordnung 2012

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.09.2026
  1. (1)Absatz einsJeder Messnetzbetreiber hat jene Daten, die zur Überwachung der in Anlage 1 IG-L festgelegten Grenzwerte in Form von Halbstundenmittelwerten gemessen werden, nach Möglichkeit stündlich, jedoch mindestens zwei Mal täglich an den Immissionsdatenverbund gemäß § 6 IG-L weiterzuleiten, um sie allen Messnetzbetreibern zugänglich zu machen. Jeder Messnetzbetreiber hat die vorliegenden PM10-Tagesmittelwerte zumindest monatlich an den Immissionsdatenverbund gemäß § 6 IG-L weiterzuleiten.Jeder Messnetzbetreiber hat jene Daten, die zur Überwachung der in Anlage 1 IG-L festgelegten Grenzwerte in Form von Halbstundenmittelwerten gemessen werden, nach Möglichkeit stündlich, jedoch mindestens zwei Mal täglich an den Immissionsdatenverbund gemäß Paragraph 6, IG-L weiterzuleiten, um sie allen Messnetzbetreibern zugänglich zu machen. Jeder Messnetzbetreiber hat die vorliegenden PM10-Tagesmittelwerte zumindest monatlich an den Immissionsdatenverbund gemäß Paragraph 6, IG-L weiterzuleiten.
  2. (2)Absatz 2Die Messnetzbetreiber stellen dem Umweltbundesamt zur Erfüllung der Berichtspflichten gemäß § 35 Abs. 2 und § 36 die entsprechenden endgültig kontrollierten Daten und Informationen spätestens bis 30. April des folgenden Jahres zur Verfügung.Die Messnetzbetreiber stellen dem Umweltbundesamt zur Erfüllung der Berichtspflichten gemäß Paragraph 35, Absatz 2 und Paragraph 36, die entsprechenden endgültig kontrollierten Daten und Informationen spätestens bis 30. April des folgenden Jahres zur Verfügung.
  3. (3)Absatz 3Für die Erfüllung der Berichtspflichten gemäß § 35 Abs. 2 und § 36 sind alle Daten, die nicht als Halbstundenmittelwerte oder Tagesmittelwerte zur Verfügung stehen, dem Umweltbundesamt auf elektronischem Wege bis 30. April des folgenden Jahres durch den Landeshauptmann zur Verfügung zu stellen.Für die Erfüllung der Berichtspflichten gemäß Paragraph 35, Absatz 2 und Paragraph 36, sind alle Daten, die nicht als Halbstundenmittelwerte oder Tagesmittelwerte zur Verfügung stehen, dem Umweltbundesamt auf elektronischem Wege bis 30. April des folgenden Jahres durch den Landeshauptmann zur Verfügung zu stellen.
  4. (4)Absatz 4Das Umweltbundesamt hat die Messnetzbetreiber über Art und Umfang der zur Erfüllung dieser Berichtspflichten benötigten Daten und Informationen jeweils bis 31. Jänner jeden Kalenderjahres in Kenntnis zu setzen.
In Kraft seit 03.08.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 31 IG-L-MKV 2012


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 31 IG-L-MKV 2012 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 31 IG-L-MKV 2012


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 31 IG-L-MKV 2012


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 31 IG-L-MKV 2012 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis IG-L-MKV 2012 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 21 IG-L-MKV 2012 Festlegung des Beurteilungszeitraums§ 22 IG-L-MKV 2012 Hintergrundmessung und Bestimmung des Import-Export-Anteils§ 23 IG-L-MKV 2012 Qualitätssicherung der Messdaten§ 24 IG-L-MKV 2012 Übermittlung der Messdaten§ 25 IG-L-MKV 2012 Messung zur Erfassung des langjährigen Trends§ 26 IG-L-MKV 2012 Anzahl und Standorte der Messstellen§ 27 IG-L-MKV 2012 Kontrolle der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte und Immissionszielwerte zum Schutz von Ökosystemen und der Vegetation§ 28 IG-L-MKV 2012 Art der Messung§ 29 IG-L-MKV 2012 Anzahl der Messstellen und deren regionale Verteilung§ 30 IG-L-MKV 2012 Messung von Treibhausgasen§ 31 IG-L-MKV 2012 Berichtswesen§ 32 IG-L-MKV 2012 Auswertung, Dokumentation und Veröffentlichung der Messdaten§ 33 IG-L-MKV 2012 Tagesbericht§ 34 IG-L-MKV 2012 Monatsbericht der Messnetzbetreiber§ 35 IG-L-MKV 2012 Jahresbericht der Messnetzbetreiber§ 36 IG-L-MKV 2012 Berichtspflichten gemäß Richtlinien und Entscheidungen der Europäischen Union§ 37 IG-L-MKV 2012 Überprüfung der Messkonzeptverordnung§ 38 IG-L-MKV 2012 Schlussbestimmungen§ 39 IG-L-MKV 2012 Inkrafttreten; AußerkrafttretenAnl. 1 IG-L-MKV 2012 Für die Bestimmung der Konzentrationen der Schadstoffe sind die im Folgenden angeführten Referenzverfahren anzuwenden. Werden andere Verfahren verwendet, so ist die Äquivalenz zum Referenzverfahren nachzuweisen. Für den Nachweis der ÄAnl. 2 IG-L-MKV 2012 Die Luftqualität wird in allen Untersuchungsgebieten nach folgenden Kriterien beurteilt:
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 30 IG-L-MKV 2012
§ 32 IG-L-MKV 2012