§ 5 IBG 2015 § 5

IBG 2015 - Interessentenbeiträgegesetz 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die nach diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

(2) Die Aufsicht über die Gemeinden bei Vollziehung dieses Gesetzes ist mit jener der örtlichen Baupolizei verbunden.

In Kraft seit 01.08.2015 bis 31.12.9999
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