§ 4 IBG 2015 § 4

IBG 2015 - Interessentenbeiträgegesetz 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die näheren Bestimmungen hat die Gemeindevertretung in einer Beitragsordnung zu regeln, die gleichzeitig mit dem Beschluss gemäß § 2 Abs 1 zu erlassen ist.

(2) Bei Mitgliedschaft der Gemeinde in einem Abwasserverband ist dieser vor Erlassung einer Beitragsverordnung zu hören.

In Kraft seit 01.08.2015 bis 31.12.9999
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