§ 3 IBG 2015 § 3

IBG 2015 - Interessentenbeiträgegesetz 2015

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) An Interessentenbeiträgen darf nicht mehr eingehoben werden, als die Aufwendungen der Gemeinde für die Errichtung der gesamten Anlage betragen.

(2) Die Aufteilung der Beiträge auf die einzelnen Interessenten hat nach einem einheitlichen objektiven Teilungsschlüssel zu erfolgen. Als Teilungsschlüssel kommen insbesondere die Inanspruchnahme der Anlage, die nutzbare Fläche oder die Grundstücksfläche der Liegenschaft in Betracht.

(3) Die Höhe der Beiträge darf nicht in einem wirtschaftlich ungerechtfertigten Missverhältnis zum Wert der die Beitragspflicht begründenden Liegenschaft und überdies zu dem für die Liegenschaft aus der Anlage entstehenden Nutzen stehen.

In Kraft seit 01.08.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 IBG 2015


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 IBG 2015 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 IBG 2015


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 IBG 2015


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 IBG 2015 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis IBG 2015 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 IBG 2015
§ 4 IBG 2015