§ 3 IACA-Unterstützungsgesetz Zuwendungsvertrag

IACA-Unterstützungsgesetz - Unterstützung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Vor der erstmaligen Auszahlung der Zuwendungen gemäß § 2 hat der Bund mit der IACA einen Vertrag abzuschließen, der alle Bedingungen und Auflagen enthält, die den der Zweckwidmung entsprechenden sowie sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Einsatz der ausbezahlten Bundesmittel sicherstellen. In diesem Vertrag sind neben den in Abs. 2 genannten Verpflichtungen auch die näheren Modalitäten der Abrechnung und Berichtslegung gemäß § 2 Abs. 4 und 5 festzulegen.Vor der erstmaligen Auszahlung der Zuwendungen gemäß Paragraph 2, hat der Bund mit der IACA einen Vertrag abzuschließen, der alle Bedingungen und Auflagen enthält, die den der Zweckwidmung entsprechenden sowie sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Einsatz der ausbezahlten Bundesmittel sicherstellen. In diesem Vertrag sind neben den in Absatz 2, genannten Verpflichtungen auch die näheren Modalitäten der Abrechnung und Berichtslegung gemäß Paragraph 2, Absatz 4 und 5 festzulegen.
  2. (2)Absatz 2,Im Zuwendungsvertrag ist die IACA insbesondere zu verpflichten,
    1. 1.Ziffer einsdie Zuwendungsmittel zur Erreichung der in § 2 Abs. 1 genannten Zwecke entsprechend den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten der Aufgabenerfüllung durch die IACA zu verwenden,die Zuwendungsmittel zur Erreichung der in Paragraph 2, Absatz eins, genannten Zwecke entsprechend den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten der Aufgabenerfüllung durch die IACA zu verwenden,
    2. 2.Ziffer 2die erforderlichen Aufzeichnungen zu führen und Belege aufzubewahren, die die zweckgewidmete sowie sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Verwendung der Zuwendungen nachweisen,
    3. 3.Ziffer 3ihre Ansprüche aus dem Zuwendungsvertrag nicht zu zedieren und
    4. 4.Ziffer 4die Zuwendungen des vorangegangenen Kalenderjahres gemäß § 2 Abs. 5 zurückzuzahlen, sofern die Berichtslegung und Abrechnung nicht fristgerecht oder nicht vollständig erfolgt.die Zuwendungen des vorangegangenen Kalenderjahres gemäß Paragraph 2, Absatz 5, zurückzuzahlen, sofern die Berichtslegung und Abrechnung nicht fristgerecht oder nicht vollständig erfolgt.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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