§ 2 IACA-Unterstützungsgesetz Leistung von Zuwendungen an IACA

IACA-Unterstützungsgesetz - Unterstützung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Bund leistet der IACA als führender internationalen Organisation für Bildung, Training und akademische Forschung im Bereich der Korruptionsprävention zur Stärkung ihrer finanziellen Planungssicherheit sowie zur nachhaltigen Sicherstellung des Akademiebetriebs jährlich eine Zuwendung in Höhe von 300 000 Euro (Grundbeitrag). Falls es zur Fortführung des Betriebs der IACA nachweislich erforderlich ist, leistet der Bund in Entsprechung seiner Rolle als Sitzstaat gemäß Art. III des Übereinkommens zur Errichtung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie als Internationale Organisation, BGBl. III Nr. 22/2011, in der Fassung des Übereinkommens BGBl. III Nr. 87/2020, der IACA zusätzlich zum Grundbeitrag eine oder mehrere weitere Zuwendungen bis zu einem Gesamtbetrag von jährlich insgesamt maximal 500 000 Euro. Der Bedarf an einer zusätzlichen Zuwendung wird auf Grundlage eines von der IACA vorzulegenden Finanzplans über die im jeweiligen Kalenderjahr zur Fortführung des Betriebs der IACA erforderlichen Ausgaben und Einnahmen beurteilt.Der Bund leistet der IACA als führender internationalen Organisation für Bildung, Training und akademische Forschung im Bereich der Korruptionsprävention zur Stärkung ihrer finanziellen Planungssicherheit sowie zur nachhaltigen Sicherstellung des Akademiebetriebs jährlich eine Zuwendung in Höhe von 300 000 Euro (Grundbeitrag). Falls es zur Fortführung des Betriebs der IACA nachweislich erforderlich ist, leistet der Bund in Entsprechung seiner Rolle als Sitzstaat gemäß Artikel römisch drei, des Übereinkommens zur Errichtung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie als Internationale Organisation, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2011,, in der Fassung des Übereinkommens Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 87 aus 2020,, der IACA zusätzlich zum Grundbeitrag eine oder mehrere weitere Zuwendungen bis zu einem Gesamtbetrag von jährlich insgesamt maximal 500 000 Euro. Der Bedarf an einer zusätzlichen Zuwendung wird auf Grundlage eines von der IACA vorzulegenden Finanzplans über die im jeweiligen Kalenderjahr zur Fortführung des Betriebs der IACA erforderlichen Ausgaben und Einnahmen beurteilt.
  2. (2)Absatz 2,Voraussetzung für die Leistung der Zuwendungen ist, dass der Amtssitz der IACA im Hoheitsgebiet der Republik Österreich liegt und die IACA als selbständige internationale Organisation besteht.
  3. (3)Absatz 3,Der Grundbeitrag gemäß Abs. 1 erster Satz ist bis zum 31. März des laufenden Kalenderjahres vom Bundesminister für Inneres an die IACA anzuweisen. Die zusätzlichen Zuwendungen gemäß Abs. 1 zweiter Satz sind jeweils nach Vorlage eines entsprechenden Bedarfsnachweises vom Bundesminister für Inneres an die IACA anzuweisen.Der Grundbeitrag gemäß Absatz eins, erster Satz ist bis zum 31. März des laufenden Kalenderjahres vom Bundesminister für Inneres an die IACA anzuweisen. Die zusätzlichen Zuwendungen gemäß Absatz eins, zweiter Satz sind jeweils nach Vorlage eines entsprechenden Bedarfsnachweises vom Bundesminister für Inneres an die IACA anzuweisen.
  4. (4)Absatz 4,Bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres ist dem Bundesminister für Inneres von der IACA der zahlenmäßige Nachweis über die konkrete Verwendung der Zuwendungen im vorangegangenen Kalenderjahr zu übermitteln und ein Bericht über die mithilfe der Zuwendungen gesetzten Maßnahmen vorzulegen. Die IACA entscheidet über die jeweilige konkrete Verwendung der Zuwendungen im Rahmen der Zwecke gemäß Abs. 1. Der zahlenmäßige Nachweis der konkreten Mittelverwendung hat durch eine von einer unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unterzeichnete, systematische Belegaufstellung in Höhe der gewährten Zuwendungen zu erfolgen und die Bestätigung dieser Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu enthalten, dass die angeführten Belege tatsächlich bezahlt und die Zuwendungsmittel gemäß Abs. 1 verwendet wurden.Bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres ist dem Bundesminister für Inneres von der IACA der zahlenmäßige Nachweis über die konkrete Verwendung der Zuwendungen im vorangegangenen Kalenderjahr zu übermitteln und ein Bericht über die mithilfe der Zuwendungen gesetzten Maßnahmen vorzulegen. Die IACA entscheidet über die jeweilige konkrete Verwendung der Zuwendungen im Rahmen der Zwecke gemäß Absatz eins, Der zahlenmäßige Nachweis der konkreten Mittelverwendung hat durch eine von einer unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unterzeichnete, systematische Belegaufstellung in Höhe der gewährten Zuwendungen zu erfolgen und die Bestätigung dieser Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu enthalten, dass die angeführten Belege tatsächlich bezahlt und die Zuwendungsmittel gemäß Absatz eins, verwendet wurden.
  5. (5)Absatz 5,Erfolgt der Nachweis nicht fristgerecht oder nicht vollständig, kann der IACA die Nachreichung der ausständigen Nachweise innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung aufgetragen werden, dass bei Unterbleiben der Nachreichung die im entsprechenden Berichtszeitraum erfolgten Zuwendungen, soweit für deren Verwendung kein oder kein vollständiger Nachweis erbracht wurde, zurückzuzahlen ist und die Auszahlung der folgenden Beträge bis zum vollständigen Nachweis unterbleibt.
  6. (6)Absatz 6,Die in Abs. 1 genannten Zuwendungen sind alle drei Jahre ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einer Evaluierung zu unterziehen.Die in Absatz eins, genannten Zuwendungen sind alle drei Jahre ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einer Evaluierung zu unterziehen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 IACA-Unterstützungsgesetz


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 IACA-Unterstützungsgesetz selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 IACA-Unterstützungsgesetz


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 IACA-Unterstützungsgesetz


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 IACA-Unterstützungsgesetz eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis IACA-Unterstützungsgesetz Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 IACA-Unterstützungsgesetz
§ 3 IACA-Unterstützungsgesetz