Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.01.2026
Höchstausmaß der Studiendauer nach § 41 Abs. 3 lit. eHöchstausmaß der Studiendauer nach Paragraph 41, Absatz 3, Litera e,
Das Höchstausmaß für die Berücksichtigung der Zeit des Hochschulstudiums nach § 41 Abs. 3 lit. e beträgt:Das Höchstausmaß für die Berücksichtigung der Zeit des Hochschulstudiums nach Paragraph 41, Absatz 3, Litera e, beträgt:
a)Litera asieben Jahre für die Studienrichtungen Chemie, Nachrichtentechnik und Elektrotechnik;
b)Litera bsechs Jahre für die Studienrichtungen Bauingenieurwesen, Medizin, Schiffstechnik und Technische Chemie;
c)Litera cfünfeinhalb Jahre für die Studienrichtungen Physik, Architektur, Maschinenbau, Technische Physik, Wirtschaftsingenieurwesen, Kulturtechnik, Bergwesen, Hüttenwesen, Erdölwesen und Markscheidewesen;
d)Litera dfünf Jahre für die Studienrichtungen Theologie, Psychologie, Tierheilkunde, Feuerungs- und Gastechnik, Papier- und Zellstofftechnik, Vermessungswesen und Forstwirtschaft;
e)Litera eviereinhalb Jahre für alle übrigen Studienrichtungen.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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