Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.09.2025
(1)Absatz einsAssistenzkräfte nach § 89 Abs. 1, deren Dienstverhältnis nach dem 31. August 2016 begonnen hat, sind mit 1. September 2025 in das Entlohnungsschema Ak, Entlohnungsgruppe Ak1 einzureihen.Assistenzkräfte nach Paragraph 89, Absatz eins,, deren Dienstverhältnis nach dem 31. August 2016 begonnen hat, sind mit 1. September 2025 in das Entlohnungsschema Ak, Entlohnungsgruppe Ak1 einzureihen.
(2)Absatz 2Assistenzkräfte nach § 89 Abs. 1, deren Dienstverhältnis vor dem 1. September 2016 begonnen hat und die den Qualifizierungslehrgang für Assistenzkräfte nach § 32a des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes absolviert haben, sind mit 1. September 2025 in das Entlohnungsschema Ak, Entlohnungsgruppe Ak 1 einzureihen.Assistenzkräfte nach Paragraph 89, Absatz eins,, deren Dienstverhältnis vor dem 1. September 2016 begonnen hat und die den Qualifizierungslehrgang für Assistenzkräfte nach Paragraph 32 a, des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes absolviert haben, sind mit 1. September 2025 in das Entlohnungsschema Ak, Entlohnungsgruppe Ak 1 einzureihen.
(3)Absatz 3Assistenzkräfte nach § 89 Abs. 2 sind mit 1. September 2025 in das Entlohnungsschema Ak, Entlohnungsgruppe Ak2 einzureihen.Assistenzkräfte nach Paragraph 89, Absatz 2, sind mit 1. September 2025 in das Entlohnungsschema Ak, Entlohnungsgruppe Ak2 einzureihen.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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