§ 14 HStG 1995 Statistik des Warenverkehrs zwischen Österreich und Drittstaaten

HStG 1995 - Handelsstatistisches Gesetz 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Die handelsstatistische Anmeldung für Zwecke der Statistik des Warenverkehrs zwischen Österreich und Drittstaaten obliegt demjenigen, der für die handelsstatistisch anzumeldende Ware die nach den zollrechtlichen Vorschriften vorgesehene Anmeldung abzugeben hat.

In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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