Gesamte Rechtsvorschrift HStG 1995

Handelsstatistisches Gesetz 1995

HStG 1995
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Stand der Gesetzesgebung: 07.12.2021

Abschnitt I-Allgemeine Bestimmungen

§ 1 HStG 1995 Allgemeine Bestimmungen


(1) Waren, die zwischen Österreich und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union verbracht werden, und Waren, die über die Zollgrenze der Europäischen Union in das statistische Erhebungsgebiet eingeführt oder aus diesem ausgeführt werden, sind für die Zwecke der amtlichen Handelsstatistik anzumelden. Das statistische Erhebungsgebiet für Ein- und Ausfuhren entspricht dem zollrechtlichen Anwendungsgebiet gemäß § 3 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994.

(2) Unter Bedachtnahme auf unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union hat zur Erleichterung des Warenverkehrs und im Interesse der Verwaltungsvereinfachung

1.

entweder die Bundesanstalt Statistik Österreich auf Antrag durch Bescheid oder,

2.

wenn die Voraussetzungen für alle Anmeldepflichtigen gleichermaßen gegeben sind, der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung

Befreiungen von der handelsstatistischen Anmeldung festzulegen, die handelsstatistische Anmeldung in anderer Weise als durch die Übergabe des handelsstatistischen Anmeldeformulars zuzulassen oder die unmittelbare Anmeldung bei der Bundesanstalt Statistik Österreich zu bewilligen. Die von der Bundesanstalt Statistik Österreich erteilte Bewilligung hat auch Vorschreibungen über die Art des Datenträgers sowie seine Form und seinen Inhalt zu enthalten.

(3) Die handelsstatistischen Angaben betreffend elektrische Energie sind für Zwecke der Statistik des Warenverkehrs zwischen Österreich und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie zwischen Österreich und Drittstaaten von den Anmeldepflichtigen gemäß den §§ 4 und 14 der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.

(4) Bestimmte Waren oder Warenbewegungen gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. b und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2152 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken, ABl. Nr. L 327 vom 17.12.2019, S. 1, sind auch dann Gegenstand der handelsstatistischen Anmeldung, wenn sie nicht unter die in Abs. 1 genannten Warenbewegungen fallen. In diesem Fall obliegt die Verpflichtung zur Abgabe der handelsstatistischen Anmeldung jeder im statistischen Erhebungsgebiet ansässigen natürlichen oder juristischen Person, die an der entsprechenden Warenbewegung beteiligt ist.

(5) Von den für österreichische Seeschiffsregister zuständigen Behörden sind monatlich die Informationen über Eintragungen und Löschungen sowie die zur Identifizierung der gemäß Abs. 4 zur handelsstatistischen Anmeldung Verpflichteten benötigten Angaben über Name und Anschrift des zur handelsstatistischen Anmeldung Verpflichteten sowie über die im Zuge der Schiffsregistrierung bzw. Registeraustragung beizubringenden technischen Angaben über das Schiff sowie Angaben über den Erwerb oder Verkauf an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.

§ 2 HStG 1995


(1) Die handelsstatistische Anmeldung hat, soweit nach § 1 Abs. 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist, elektronisch zu erfolgen. Sie hat alle für die Zwecke der amtlichen Handelsstatistik erforderlichen Daten zu enthalten.

(2) Zur Ergänzung oder Berichtigung der amtlichen Handelsstatistik haben alle Anmeldepflichtigen der Bundesanstalt Statistik Österreich über Aufforderung alle Auskünfte zu erteilen und alle Belege vorzulegen, die für eine Verarbeitung der handelsstatistischen Anmeldungen erforderlich sind.

§ 3 HStG 1995


Vorbehaltlich entgegenstehenden unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union unterliegen alle handelsstatistischen Angaben der Geheimhaltungspflicht im Sinne des § 17 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999. Diese Angaben dürfen jedoch anderen Behörden oder Ämtern bekanntgegeben werden, soweit dies zur Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens erforderlich ist.

Abschnitt II-Statistik des Warenverkehrs zwischen Österreich und den anderen Mitgliedstaaten

§ 4 HStG 1995 Statistik des Warenverkehrs zwischen Österreich und den anderen Mitgliedstaaten


Anmeldestelle für Zwecke der Statistik des Warenverkehrs zwischen Österreich und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist die Bundesanstalt Statistik Österreich.

§ 5 HStG 1995


Unbeschadet des Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2152 und der Durchführungsrechtsakte gemäß dieser Verordnung zum Warenverkehr innerhalb der Europäischen Union hat der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort unter Bedachtnahme auf die Aussagekraft der Statistik sowie die Sparsamkeit der Verwaltung durch Verordnung festzulegen, welche der in diesen Bestimmungen als optional genannten Daten zu erheben sind.

§ 6 HStG 1995


(1) Als Menge ist die Eigenmasse, das ist das Gewicht der Ware in Kilogramm ohne Umschließung beim Eingang oder bei der Versendung, anzumelden.

(2) Die besonderen Maßeinheiten sind entsprechend den Angaben anzuführen, die in der geltenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur im Hinblick auf die betreffenden Unterpositionen veröffentlicht sind.

§ 7 HStG 1995


(1) Als statistischer Wert der Ware ist grundsätzlich der Wert in Euro anzumelden, den die Ware beim Übergang über die Grenze des österreichischen Bundesgebietes hatte (Grenzwert).

(2) Der Rechnungsbetrag ist je Position ohne Umsatzsteuer gemäß der ausgestellten Rechnung oder dem an ihre Stelle tretenden Dokument, für alle Waren, die Gegenstand der statistischen Anmeldung sind, anzumelden.

§ 8 HStG 1995 (weggefallen)


§ 8 HStG 1995 seit 31.12.2021 weggefallen.

§ 9 HStG 1995


(1) Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in den handelsstatistischen Anmeldungen (Anm. 1) ist der zur handelsstatistischen Anmeldung Verpflichtete verantwortlich. Tritt für einen Unternehmer ein Fiskalvertreter gemäß § 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994 – UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994 auf, so ist dieser zur handelsstatistischen Anmeldung verpflichtet.

(2) Die richtig und vollständig ausgefüllten handelsstatistischen Anmeldungen sind der Bundesanstalt Statistik Österreich spätestens bis zum 10. Arbeitstag des dem Berichtsmonat folgenden Monats zu übermitteln.

(_________________________

Anm. 1: Z 5 der Novelle BGBl. I Nr. 186/2021 lautet:“In den §§ … und 9 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Anmeldeformulare“ durch das Wort „Anmeldungen“ ersetzt“. In Abs.  1 wurden das Wort „Anmeldeformularen“ durch das Wort „Anmeldungen“ ersetzt.)

§ 10 HStG 1995


Bei der Bundesanstalt Statistik Österreich ist ein Register der innergemeinschaftlichen Marktteilnehmer zu führen, das die Versender bzw. Empfänger entsprechend dem unmittelbar anwendbaren Recht der Europäischen Union erfaßt.

§ 11 HStG 1995


(1) Das nach § 10 bei der Bundesanstalt Statistik Österreich zu führende Register hat unbeschadet des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union vor allem zu enthalten:

a)

Name und Vorname bzw. Firma des Auskunftspflichtigen;

b)

vollständige Anschrift einschließlich Postleitzahl;

c)

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer;

d)

Jahr und Monat der Registereintragung;

e)

Eigenschaft des Registrierten als Auskunftspflichtiger oder Drittanmelder bei der Versendung oder beim Eingang;

f)

die Gesamtwerte der innergemeinschaftlichen Warenverkehre je Monat und Warenstrom getrennt nach Eingang und Versendung.

(2) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort bestimmt zur Festlegung der von der Europäischen Union im Bereich der Statistik des Warenverkehrs angeordneten Grenzwerte durch Verordnung statistische Schwellen. Für die Ermittlung dieser Schwellen sind primär die von den Unternehmen angemeldeten außenhandelsstatistischen Daten heranzuziehen. Liegen solche nicht vor oder bedürfen sie einer Überprüfung, so sind zusätzlich die Umsatzsteueranmeldungen der Unternehmen heranzuziehen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 148/2004)

§ 12 HStG 1995


(1) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen hat der Bundesanstalt Statistik Österreich monatlich die Verzeichnisse der Umsatzsteuerpflichtigen, die während des betreffenden Zeitraumes eine Lieferung an andere Mitgliedstaaten gemeldet haben, zu übermitteln.

(2) Die in Abs. 1 genannten Verzeichnisse haben weiters zu enthalten:

a)

die Umsatzsteuerpflichtigen, die erklärt haben, daß sie während des betreffenden Zeitraumes einen Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten durchgeführt haben, der zwar nicht aus einer Lieferung hervorgegangen ist, aber gleichwohl Gegenstand einer periodischen Steueranmeldung sein muß;

b)

die institutionellen Nichtumsatzsteuerpflichtigen und die steuerbefreiten Unternehmer gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, und Unternehmer, die unter die Durchschnittssatzbesteuerung gemäß § 22 des Umsatzsteuergesetzes 1994 fallen und die erklärt haben, daß sie während des betreffenden Zeitraums einen Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten durchgeführt haben, der Gegenstand einer periodischen Steueranmeldung sein muß.

(3) Diese Verzeichnisse haben für jeden der darin aufgenommenen Marktteilnehmer die wertmäßigen Beträge über den von ihm durchgeführten Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten zu enthalten, den er gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 bzw. § 22 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, in seiner Steueranmeldung angegeben hat.

(4) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen hat der Bundesanstalt Statistik Österreich darüberhinaus regelmäßig die auf Grund der zusammenfassenden Meldung in den einzelnen Mitgliedstaaten ermittelten Bemessungsgrundlagen nach Ländern sowie nach den auf österreichischer Seite beteiligten Umsatzsteuerpflichtigen bzw. institutionell Nichtumsatzsteuerpflichtigen gegliedert zur Verfügung zu stellen.

(5) Ergeben sich zwischen den handelsstatistischen Anmeldungen eines Umsatzsteuerpflichtigen und den gemäß den Absätzen 1 und 4 an die Bundesanstalt Statistik Österreich übermittelten Daten bedeutsame Differenzen, so sind diese durch die Bundesanstalt Statistik Österreich mit der Österreichischen Finanzverwaltung aufzuklären und sind die notwendigen Richtigstellungen zu veranlassen.

(6) Die nach Abs. 1 bis 5 durchzuführenden Übermittlungen haben monatlich automationsunterstützt zu erfolgen.

§ 13 HStG 1995


Die Bewilligung für die vereinfachte handelsstatistische Behandlung von Fabrikationsanlagen entsprechend Kapitel 98 der Kombinierten Nomenklatur (jeweils gültiger Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif) in der Ausfuhr ist durch die Bundesanstalt Statistik Österreich zu erteilen.

Abschnitt III-Statistik des Warenverkehrs zwischen Österreich und Drittstaaten

§ 14 HStG 1995 Statistik des Warenverkehrs zwischen Österreich und Drittstaaten


Die handelsstatistische Anmeldung für Zwecke der Statistik des Warenverkehrs zwischen Österreich und Drittstaaten obliegt demjenigen, der für die handelsstatistisch anzumeldende Ware die nach den zollrechtlichen Vorschriften vorgesehene Anmeldung abzugeben hat.

§ 15 HStG 1995


Anmeldestelle für Zwecke der Statistik des Warenverkehrs zwischen Österreich und Drittstaaten ist jene Zollstelle, bei welcher die Zollanmeldung abzugeben ist.

§ 16 HStG 1995


Für die handelsstatistische Anmeldung sind für die zollrechtliche Bestimmung die Weisungen zu Feld 37 in Anhang 38 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993, ABl. EG Nr. L 253, S 1, (Zollkodex-Durchführungsverordnung) anzuwenden.

§ 17 HStG 1995


Für die handelsstatistische Anmeldung können unbeschadet des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union folgende Daten erfragt werden:

a)

der Name (Firma) und die Anschrift des Anmelders und des Drittanmelders der Ware;

b)

die zollrechtliche Bestimmung;

c)

das Ursprungs-, Versendungs-, Einkaufs-, Verkaufs- bzw. Bestimmungsland sowie der Einfuhr-, Ausfuhr-, Bestimmungs- bzw. tatsächliche Ausfuhrmitgliedstaat;

d)

die Bezeichnung der Ware;

e)

die Warennummer;

f)

die Warenmenge, in Eigenmasse und besonderen Maßeinheiten;

g)

der statistische Wert der Waren;

h)

der Verkehrszweig an der Außengrenze;

i)

der Verkehrszweig innerhalb der Gemeinschaft;

j)

gegebenenfalls die besondere Warenbewegung;

k)

das Kennzeichen und die Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels;

l)

das Kennzeichen und die Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels bei der Ankunft bzw. beim Abgang;

m)

das Behältnis;

n)

der Be- oder Entladeort der Waren;

o)

die Eingangszollstelle oder die Ausgangszollstelle sowie die überwachende Zollstelle;

p)

die Zollpräferenz;

q)

das Kontingent;

r)

der Rechnungsbetrag;

s)

die Art des Geschäftes;

t)

die Lieferbedingungen.

§ 18 HStG 1995


(1) Als Menge ist die Eigenmasse, das ist das Gewicht der Ware in Kilogramm ohne Umschließung beim Eingang oder der Versendung, anzumelden.

(2) Die besonderen Maßeinheiten sind entsprechend den Angaben anzuführen, die in der geltenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur im Hinblick auf die betreffenden Unterpositionen veröffentlicht sind.

§ 19 HStG 1995


(1) Als statistischer Wert der Ware ist der Wert in Euro anzumelden, den die Ware beim Übergang über die Grenze des statistischen Erhebungsgebietes hatte (Grenzwert).

(2) Der Rechnungsbetrag bei der Einfuhr ist ohne Umsatzsteuer gemäß der ausgestellten Rechnung oder dem an ihre Stelle tretenden Dokument, für alle Waren, die Gegenstand der statistischen Anmeldung sind, anzumelden.

§ 20 HStG 1995


(1) Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in den handelsstatistischen Anmeldeformularen ist der zur handelsstatistischen Anmeldung Verpflichtete verantwortlich.

(2) Im Sinne des § 9 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 haben die Anmeldepflichtigen den Anmeldestellen alle zur Überprüfung der handelsstatistischen Anmeldung erforderlichen Auskünfte wahrheitsgetreu zu erteilen.

§ 21 HStG 1995


(1) Die ausgefüllten handelsstatistischen Anmeldeformulare sind von den Zollstellen unmittelbar der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln, sofern die notwendigen Daten nicht mittels automationsunterstützt auswertbarer Datenträger oder im Rahmen eines Datenverbundes der Bundesanstalt Statistik Österreich bekanntgegeben werden.

(2) Die Anmeldepflichtigen sowie alle im Inland wohnhaften Personen, deren Namen (Firmen) nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf den handelsstatistischen Anmeldeformularen verzeichnet sind, haben der Bundesanstalt Statistik Österreich über Aufforderung alle Auskünfte zu erteilen und alle Belege vorzulegen, die für die Verarbeitung der handelsstatistischen Anmeldeformulare erforderlich sind.

(3) In der Bundesanstalt Statistik Österreich ist ein Register betreffend die Statistik des Warenverkehrs mit Drittstaaten zu führen; das Register umfasst alle zur handelsstatistischen Anmeldung gemäß § 14 verpflichteten Umsatzsteuerpflichtigen, institutionellen Nichtumsatzsteuerpflichtigen, steuerbefreiten Unternehmer gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994, sowie Unternehmer, die unter die Durchschnittssatzbesteuerung gemäß § 22 UStG 1994 fallen; dazu zählen auch

a)

jene Umsatzsteuerpflichtigen, die erklärt haben, dass sie während des betreffenden Zeitraumes einen Warenverkehr mit Drittstaaten durchgeführt haben, der zwar nicht aus einer Lieferung hervorgegangen ist, aber gleichwohl Gegenstand einer periodischen Steueranmeldung sein muss, sowie

b)

jene institutionellen Nichtumsatzsteuerpflichtigen und die steuerbefreiten Unternehmer gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994, und Unternehmer, die unter die Durchschnittssatzbesteuerung gemäß § 22 UStG 1994 fallen und die erklärt haben, dass sie während des betreffenden Zeitraums einen Warenverkehr mit Drittstaaten durchgeführt haben, der Gegenstand einer periodischen Steueranmeldung sein muss.

(4) Dieses Register hat folgende Merkmale zu enthalten:

a)

Zu- und Vorname bzw. Firma des Marktteilnehmers mit Drittstaaten;

b)

vollständige Anschrift einschließlich Postleitzahl;

c)

Umsatzsteuernummer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer;

d)

Zollbeteiligten-Identifikationsnummer, Bewilligungsnummer für Vereinfachte Verfahren der zollrechtlichen und handelsstatistischen Anmeldung sowie andere von den Zoll- und Steuerverwaltungsbehörden zur Identifizierung der Anmeldepflichtigen verwendete Kennnummern;

e)

Jahr und Monat der Registereintragung bzw. Löschung;

f)

die Gesamtwerte der Warenverkehre mit Drittstaaten und Warenstrom getrennt nach Ein- und Ausfuhr.

(5) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen hat der Bundesanstalt Statistik Österreich für die Aktualisierung des Registers über die in Abs. 1 genannten Marktteilnehmer mit Drittstaaten monatlich die in Abs. 4 lit. a bis d sowie f angeführten Merkmale automationsunterstützt zu übermitteln.

§ 22 HStG 1995


Die Bewilligung für die vereinfachte handelsstatistische Anmeldung von Fabrikationsanlagen entsprechend Kapitel 98 der Kombinierten Nomenklatur (jeweils gültiger Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif) in der Ausfuhr ist durch das Zollamt Österreich zu erteilen.

Abschnitt IV-Straf-, Inkrafttretens- und Schlußbestimmungen

§ 23 HStG 1995 Straf-, Inkrafttretens- und Schlußbestimmungen


(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis 1 700 € zu bestrafen, wer der Auskunftspflicht nach diesem Bundesgesetz durch Verweigerung der Auskunft trotz mehrmaliger Aufforderung nicht nachkommt oder wissentlich entgegen zur Verfügung stehender Informationen unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht.

(2) Die Verfolgungsverjährungsfrist beträgt zwei Jahre.

§ 24 HStG 1995


(1) Wo in bundesgesetzlichen Bestimmungen auf Vorschriften hingewiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz ersetzt werden, treten an deren Stelle die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 25 HStG 1995


(1) Mit der Vollziehung des § 1 dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betraut.

(2) Soweit ein Einschreiten des Zollamtes Österreich oder eine Mitwirkung der Finanzämter vorgesehen ist, ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen betraut.

(3) Sofern Waren betroffen sind, für die der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus nach dem Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011, zur Erteilung der Aus- oder Einfuhrbewilligung zuständig ist, ist auch das Einvernehmen mit diesem Bundesminister bzw. dieser Bundesministerin herzustellen.

(4) § 22 und § 25 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.

§ 26 HStG 1995


(1) Hinsichtlich des § 23 tritt dieses Bundesgesetz am Tag nach seiner Kundmachung in Kraft.

(2) Hinsichtlich der übrigen Bestimmungen tritt dieses Bundesgesetz gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft.

(3) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz über die statistische Erhebung des Warenverkehrs mit dem Ausland, BGBl. Nr. 661/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 31/1994 samt den dazu ergangenen Verordnungen außer Kraft.

(4) § 23 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(5) Die §§ 1, 2, 3, 4, 5, 7, 9, 10, 11, 12, 13, 19, 20, 21, 22 und 25, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(6) Die §§ 1, 2, 3, 5, 9, 11, 12, 21, 23 und 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 186/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft. § 8 tritt mit diesem Tag außer Kraft.

Handelsstatistisches Gesetz 1995 (HStG 1995) Fundstelle


Bundesgesetz über die statistische Erhebung des Warenverkehrs (Handelsstatistisches Gesetz 1995 - HStG 1995)
StF: BGBl. Nr. 173/1995 (NR: GP XIX RV 43 AB 110 S. 20. BR: AB 4972 S. 596.)

Änderung

BGBl. I Nr. 180/1998 (NR: GP XX RV 1156 AB 1459 S. 145. BR: AB 5800 S. 646.)

BGBl. I Nr. 136/2001 (NR: GP XXI RV 742 AB 824 S. 81. BR: 6458 AB 6459 S. 681.)

BGBl. I Nr. 148/2004 (NR: GP XXII RV 651 AB 772 S. 89. BR: AB 7186 S. 717.)