§ 3 HStG 1995

HStG 1995 - Handelsstatistisches Gesetz 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

Vorbehaltlich entgegenstehenden unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union unterliegen alle handelsstatistischen Angaben der Geheimhaltungspflicht im Sinne des § 17 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999. Diese Angaben dürfen jedoch anderen Behörden oder Ämtern bekanntgegeben werden, soweit dies zur Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens erforderlich ist.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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