§ 35a HS-QSG Datenschutz-Folgenabschätzungen

HS-QSG - Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Soweit keine personenbezogenen Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO verarbeitet werden, erfüllen die aufgrund von § 30 vorgenommenen Datenverarbeitungen die Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 10 DSGVO für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung, sodass insbesondere weder die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria noch die zuständigen Bundesministerinnen oder Bundesminister noch die Ombudsstelle für Studierende eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen müssen.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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