§ 27b HS-QSG Meldeverfahren für Bildungseinrichtungen aus Drittstaaten

HS-QSG - Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Bildungseinrichtungen aus Drittstaaten haben sich vor Aufnahme des Studienbetriebs einer externen Evaluierung zu unterziehen und Folgendes vorzulegen:

1.

Urkunde über die Anerkennung als postsekundäre Bildungseinrichtung im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG;

2.

Urkunden über Anerkennung des jeweiligen Studiums und der akademischen Grade im Herkunfts- bzw. Sitzstaat;

3.

Anführung der in Österreich geplanten Studien samt den Studienplänen, den akademischen Graden sowie österreichischen Kooperationspartnern;

4.

Garantie der Bildungseinrichtung, dass im Falle einer Einstellung des Studienbetriebs in Österreich alle Studierenden ihr Studium beenden können.

(2) Die externe Evaluierung erfolgt gemäß internationalen Standards durch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria. Die Prüfbereiche der Evaluierung der Bildungseinrichtung umfassen jedenfalls:

1.

Qualitätssicherung Studiengang bzw. Institution (Einbindung in das Qualitätsmanagementsystem der Bildungseinrichtung);

2.

Sicherung der Leistungsfähigkeit (Finanzierung, Infrastruktur, Personal);

3.

Studienorganisation und Information für Studierende (Zulassung zum Studium, Anrechnung und Anerkennung von formalen, nicht-formalen und informellen Qualifikationen, Studienrecht, Qualifikationsniveau des Studiengangs).

Bei der Durchführung der Evaluierung sind vorhandene Ergebnisse von Verfahren der externen Qualitätssicherung zu berücksichtigen, sofern diese durch eine im EQAR registrierte oder eine andere international anerkannte und unabhängige Qualitätssicherungsagentur durchgeführt wurden und das Verfahren der externen Qualitätssicherung Informationen zum Nachweis der Erfüllung der Prüfbereiche liefert.

(3) Das Board hat nach Durchführung eines öffentlichen Begutachtungsverfahrens eine Verordnung zu erlassen, in der Festlegungen hinsichtlich der Prüfbereiche und methodischen Verfahrensgrundsätze des Meldeverfahrens zu treffen sind.

(4) Die Meldestelle hat die vorgelegten Unterlagen zu überprüfen. Sind die Nachweise vollständig, echt und richtig und wird das Evaluierungsverfahren positiv entschieden, sind die Bildungseinrichtung und ihre Studien in das Verzeichnis gemäß § 27 Abs. 6 aufzunehmen.

(5) Die Ergebnisse des Meldeverfahrens sind von der Bildungseinrichtung spätestens zwei Wochen nach Abschluss des Verfahrens auf deren Webseite zu veröffentlichen.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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