§ 17 HolzHÜG Vollzugsklausel

HolzHÜG - Holzhandelsüberwachungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
§ 17.Paragraph 17,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich

  1. 1.Ziffer einsdes § 3, soweit das Zollamt Österreich betroffen ist, der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen,des Paragraph 3,, soweit das Zollamt Österreich betroffen ist, der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen,
  2. 2.Ziffer 2des § 13 der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Finanzen unddes Paragraph 13, der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Finanzen und
  3. 3.Ziffer 3der sonstigen Bestimmungen der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus
betraut.
In Kraft seit 28.07.2021 bis 31.12.9999
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