§ 17 HolzHÜG Vollzugsklausel

Holzhandelsüberwachungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2021 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich

1.

des § 3, soweit die Zollbehördendas Zollamt Österreich betroffen sindist, der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen,

2.

des § 13 der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Land-Landwirtschaft, Regionen und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Finanzen und

3.

der sonstigen Bestimmungen der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Land-Landwirtschaft, Regionen und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTourismus

betraut.

Stand vor dem 27.07.2021

In Kraft vom 07.08.2013 bis 27.07.2021

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich

1.

des § 3, soweit die Zollbehördendas Zollamt Österreich betroffen sindist, der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen,

2.

des § 13 der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Land-Landwirtschaft, Regionen und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Finanzen und

3.

der sonstigen Bestimmungen der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Land-Landwirtschaft, Regionen und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTourismus

betraut.

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