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Die nicht verbrauchsabhängig aufzuteilenden Energiekosten und die sonstigen Kosten des Betriebes sowie ein verbrauchsunabhängiger Anteil im Sinn des § 10 Abs. 2 (Grundpreis, Meßpreis) sind nach dem Verhältnis der beheizbaren Nutzfläche der mit Wärme - sei es Heizung oder Warmwasser - versorgten Nutzungsobjekte aufzuteilen.
In unserer WEG gibt es ein Appartementhaus mit 6 Wohnungen und mein Wohnhaus - alle Wohnungen dienen seit Jahren als Ferienwohnungen, sind also im ... mehr lesen...
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