§ 25 HeimAufG Vollziehung

HeimAufG - Heimaufenthaltsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich der §§ 1 bis 7 und des § 23 Abs. 1, soweit diese Bestimmung sich auf die §§ 1 bis 7 bezieht, der Bundesminister für Gesundheit und Frauen, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Justiz betraut.

In Kraft seit 01.07.2005 bis 31.12.9999
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