Salzburger Hebeanlagenverordnung (HebeAnlVO) Fundstelle

HebeAnlVO - Salzburger Hebeanlagenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 12. Oktober 2016, mit der nähere Bestimmungen über die technischen Erfordernisse von Hebeanlagen sowie die sicherheitstechnische Prüfung und Modernisierung von nicht CE-gekennzeichneten Hebeanlagen erlassen werden (Salzburger Hebeanlagenverordnung – HebeAnlVO)
StF: LGBl Nr 84/2016

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 3 Abs 2, 4 Abs 2, 7 Abs 1, 9 Abs 2 Z 6, (§) 10 und 11 des Salzburger Hebeanlagengesetzes – HebeAnlG, LGBl Nr 1/2016, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Technische Erfordernisse von Hebeanlagen

 

              § 1         Stand der Technik

              § 2         Technische Bestimmungen

              § 3         Wesentliche Änderung

              § 4         Prüfintervalle und Prüfumfang der Betriebskontrolle

              § 5         Prüfintervalle und Prüfumfang der regelmäßigen Überprüfung

              § 6         Befreiung von Personen

 

2. Abschnitt

Sicherheitstechnische Prüfung von nicht CE-gekennzeichneten Hebeanlagen

              

              § 7         Ziele

              § 8         Von der sicherheitstechnischen Prüfung erfasste Hebeanlagen

              § 9         Prüfbereich der sicherheitstechnischen Prüfung

              § 10       Verfahren der sicherheitstechnischen Prüfung und zu ergreifende Maßnahmen

              § 11       Prüfstellen zur Durchführung der sicherheitstechnischen Prüfung

              § 12       Abhilfemaßnahmen

 

3. Abschnitt

Umbau und Modernisierung von nicht CE-gekennzeichneten Hebeanlagen

              

              § 13       Umbau und Modernisierung

 

4. Abschnitt

Schlussbestimmungen

 

              § 14       Verweisungen, Normen und Richtlinien

              § 15       Umsetzungs- und Notifikationshinweise

              § 16       Übergangsbestimmungen

              § 17       Inkrafttreten

In Kraft seit 20.10.2016 bis 31.12.9999
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