§ 7 HebeAnlVO § 7

HebeAnlVO - Salzburger Hebeanlagenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

Dieser Abschnitt legt den Zeitplan, die Prüfbereiche und die Verfahren für eine sicherheitstechnische Prüfung gemäß § 10 Z 1 HebeAnlG und – gestützt auf die Ergebnisse dieser sicherheitstechnischen Prüfung – die allfällige Nachrüstung von bestehenden Aufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen – in diesem Abschnitt als „Hebeanlagen“ bezeichnet – gemäß § 10 Z 2 HebeAnlG durch geeignete Abhilfemaßnahmen gegen festgestellte Risiken fest.

In Kraft seit 20.10.2016 bis 31.12.9999
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