§ 5 HebeAnlG § 5

HebeAnlG - Salzburger Hebeanlagengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.05.2024

(1) Nach dem Einbau, einer wesentlichen Änderung oder Modernisierung einer Hebeanlage hat der Betreiber oder die Betreiberin vor deren Inbetriebnahme ein Prüfzeugnis einer Inspektionsstelle darüber einzuholen, dass

1.

die Hebeanlage die technischen Erfordernisse (§ 3) erfüllt oder bei Modernisierungen dem § 11 entspricht und

2.

Mängelfreiheit besteht.

(2) Die Inspektionsstelle hat dem Betreiber das Prüfzeugnis über die Abnahmeprüfung auszuhändigen, dies im Hebeanlagenbuch zu vermerken und eine Abschrift des Prüfzeugnisses in das Hebeanlagenbuch aufzunehmen. Eine Abschrift des Prüfzeugnisses ist von der Inspektionsstelle der Behörde zu übermitteln.

(3) Eine Inbetriebnahme der Hebeanlage vor Ausstellung des Prüfzeugnisses und Aufnahme einer Abschrift davon in das Hebeanlagenbuch ist unzulässig.

In Kraft seit 01.07.2016 bis 31.12.9999
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