§ 3 HebeAnlG § 3

HebeAnlG - Salzburger Hebeanlagengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Hebeanlagen müssen in all ihren Teilen entsprechend dem Stand der Technik so geplant und ausgeführt werden, dass sie den allgemeinen bautechnischen Anforderungen (§ 3 Salzburger Bautechnikgesetz 2015 – BauTG) entsprechen. Hebeanlagen für Personen müssen darüber hinaus in allen ihren Teilen dem Stand der Technik entsprechend so geplant und ausgeführt werden, dass sie den Erfordernissen der Zugänglichkeit auch für Personen mit eingeschränkter Mobilität (barrierefreie Ausführung) und der Notbefreiung eingeschlossener Personen entsprechen.

(2) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Anforderungen nach Abs 1 durch Verordnung nähere Bestimmungen über die technischen Erfordernisse von Hebeanlagen zu erlassen.

In Kraft seit 01.07.2016 bis 31.12.9999
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